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RECHT AKTUELL: Sind Winterreifen in Deutschland eigentlich Pflicht?

Nachdem wir in der vergangenen Woche über Nebelscheinwerfer berichtet haben, widmen wir uns heute einem weiteren „herbstlichen“ bzw. winterlichen Thema: Stand November 2023 ist in Deutschland niemand verpflichtet, in der kalten Jahreszeit Winterreifen aufziehen. Aber: Auf winterlichen Straßen gilt ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Sommerreifen, bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld. Grundsätzlich gibt es in Deutschland, wie übrigens in vielen europäischen Ländern, keine generelle Winterreifenpflicht, auch wenn die Regel, dass „von O bis O“ (Oktober bis Ostern) Winterreifen sinnvoll sind, sicherlich nicht aus der Luft gegriffen ist. Wer allerdings auf Sommerreifen durch die kalte Jahreszeit fahren will, muss mit Einschränkungen leben, denn es gilt eine sogenannte situative Winterreifenpflicht, die besagt, dass ein Auto, das mit Sommerreifen ausgestattet ist, stehen bleiben muss, sobald auf der Straße winterliche Verhältnisse herrschen. Es müssen dann auf allen vier Rädern Winterreifen mit ausreichendem Profil (Mindestprofiltiefe 1,6mm) aufgezogen werden. Einen konkreten Zeitraum für die Nutzung von Winterreifen legt die Straßenverkehrsordnung hingegen nicht fest. Vorgeschrieben sind sie laut § 2 Abs. 3a StVO nur, wenn auf der Straße winterliche Verhältnisse mit „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ herrschen. Wer sein Auto bei solchen Bedingungen nicht bewegt, sondern zuhause stehen bleiben lässt, muss auch keine Winterreifen aufziehen. Dass dies in der Praxis allerdings schwierig werden kann, liegt auf der Hand. Denn wenn an einem trockenen und sonnigen Wintertag rein rechtlich nichts gegen eine Fahrt auf Sommerreifen spricht, muss die Tour enden, sobald Schnee oder Regen fällt und dadurch winterliche Straßenverhältnisse einsetzen. Für Motorräder und andere Zweiräder sowie beispielsweise Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nr. 13 FZV gilt die Winterreifenpflicht übrigens grundsätzlich nicht. Wer allerdings bei winterlichen Straßenverhältnissen ein Fahrzeug, für das diese Ausnahme gilt, mit Sommerreifen fahren will, muss über alle allgemein gültigen Verpflichtungen hinaus eine Reihe von Regeln einhalten. Dazu gehört es z.B. auch, vor jeder Abfahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die geplante Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit alternativen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist. Zudem darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Wird ein Kraftfahrzeugführer von der Polizei bei Glatteis oder Schneematsch mit Sommerreifen auf der Straße erwischt, sind mindestens EUR 60,00 und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei fällig. Wer andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss EUR 80,00 berappen. Wer gar einen Unfall verursacht, ist mit mindestens EUR 120,00 dabei. Übrigens erhält auch der Fahrzeughalter ein Bußgeld in Höhe von EUR 75,00 und einen Punkt in Flensburg aufgebrummt, was gerne übersehen wird. Winter- oder Ganzjahresreifen für den Winter müssen das „Alpine“-Symbol, ein dreigezacktes Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke tragen, die Kennzeichnung „M+S“ allein reicht heute grundsätzlich nicht mehr aus. Reifen, die nur das M+S-Symbol tragen, aber vor dem 1. Januar 2018 hergestellt worden sind, dürfen allerdings noch bis zum 30. September 2024 auch bei Schnee gefahren werden. Ob dies klug ist, steht auf einem anderen Blatt. Schneeketten sind Übrigens keine angemessene Alternative zu Winterreifen, denn sie dürfen nur bei einer geschlossenen Schneedecke auf der Fahrbahn aufgezogen werden. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Unfall mit Sommerreifen verursacht, dem können wegen grober Fahrlässigkeit Leistungen in der Kaskoversicherung gekürzt werden. Auch kann es bei einem unverschuldeten Unfall mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Probleme geben, weil man sich, je nach Einzelfall, ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Autovermietungen sind übrigens verpflichtet, ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das verkehrssicher und fahrbereit ist. Das ist nicht der Fall, wenn bei winterlichen Straßenverhältnissen ein Fahrzeug mit Sommerreifen vermietet wird. Ansonsten kann der Mieter die Übernahme des Fahrzeugs verweigern, auch dem Autovermieter als Halter würde ein Bußgeld drohen, wenn bei winterlichen Verhältnissen ein Fahrzeug ohne Winterreifen übergeben würde (09.11.2023 ra).

VERKEHRSRECHT: Hand aufs Herz: Wissen Sie, wann Sie Nebelscheinwerfer benutzen dürfen?

Manche Dinge haben sich, aus welchen Gründen auch immer, tief in die Köpfe der Autofahrer eingeprägt. Unglücklich ist dies natürlich insbesondere dann, wenn es sich entweder um gefährliches Halbwissen handelt oder die entsprechenden Thesen gar falsch sind und dann möglicherweise sogar noch in einer sinnlosen Diskussion mit der Polizei enden. Ein beständiges Thema unter Deutschlands Kraftfahrzeugführern ist die Debatte um das Erfordernis des Einschaltens des Nebellichts und insbesondere der allseits beliebten Nebelschlussleuchten. Nebelscheinwerfer sind entgegen des Wortlauts nicht nur bei „dicker Suppe“ eine Hilfe. Man darf sie deshalb laut Straßenverkehrsordnung (StVO) einschalten, wenn Nebel, Regen oder Schneefall „die Sicht erheblich behindern“. Auch und gerade bei Dunkelheit und Schneefall verbessern Nebel(front)scheinwerfer die Sicht ganz erheblich und sollten deshalb durchaus auch benutzt werden. Anders sieht es indes bei einer Nebelschlussleuchte aus, viele Autofahrerinnen und Autofahrer schalten diese im Vergleich zu herkömmlichen Rückleuchten fast 20x stärker rot strahlenden Nebelschussleuchten ganz nach Gefühl und eigenem Gutdünken ein, getreu dem Motto: „Hauptsache mein Hintermann kann mich gut sehen.“ Egal ob Nebel oder Regen, die Nebelschlussleuchte gehört nach (falscher) Meinung Vieler unbedingt eingeschaltet. Doch das ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich für den dahinterfahrenden Kraftfahrzeugführer. Deshalb gibt es klar definierte Regeln für die Benutzung der Nebelschlussleuchte: Diese darf nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel sehr stark eingeschränkt ist. Genauer gesagt heißt es in § 17 StVO, dass die Sichtweite durch Nebel (und nicht etwa durch Regen oder Schnee) unter 50 Meter betragen muss. Übrigens, was viele nicht wissen: Bei schlechter Sicht unter 50 Metern ist es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren! In § 3 Abs. 1 S. 3 StVO heißt es nämlich: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Nachdem Sie nun aber über dieses Thema bestens informiert sind, können Sie dem nächsten Nebeltag gelassen entgegensehen. Wir wünschen Ihnen weiterhin eine allzeit sichere und unfallfreie Fahrt (02.11.2023 ra).