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Zu viel Wechselgeld erhalten?

Es passiert ab und zu: An der Kasse oder in der Stammkneipe um die Ecke erhält man zu viel Wech-selgeld. Das ist, rechtlich betrachtet, ein interessantes Thema, denn viele fragen sich, ob man dann etwas sagen muss oder das Geld behalten darf. Macht man sich gar strafbar, wenn das Geld nicht zurückgegeben wird? Nun, vielfach erfolgt der Fehler zunächst unbemerkt. Manchmal bemerkt der Kunde aber, dass er zu viel Wechselgeld bekommen hat. Nach der derzeit herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (das muss nicht immer so bleiben!) ist das Behalten von zu viel erhaltenem Wechselgeld nicht strafbar und gilt unabhängig davon, ob der Kunde den Fehler des Kassierers be-merkt oder nicht. Auch ein Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) wird im Ergebnis der-zeit nicht bejaht, weil Voraussetzung für eine derartige Straftat eine Täuschungshandlung durch den Kunden wäre. Da der Kunde in aller Regel zu dem Fehler aber nichts sagen wird, könnte nur eine Täuschung durch Unterlassen gegeben sein. Der Vorwurf läge dann darin, dass der Kunde den unberechtigten Erhalt des Wechselgelds nicht aufklärt. Die Rechtsprechung verneint aber momen-tan eine Strafbarkeit wegen der unterlassenen Aufklärung und zielt darauf ab, dass der Kunde sich nur dann wegen der unterlassenen Aufklärung strafbar machen würde, wenn er verpflichtet wäre, den Kassierer über seinen Fehler zu informieren (juristisch spricht man dann von einer sog. Garan-tenstellung). Dies dürfte aber nur in den seltensten Fällen in Betracht zu ziehen sein, denn eine besondere Aufklärungspflicht besteht im allgemeinen Rechtsverkehr und somit auch gegenüber Kassierern eigentlich nicht. Das heißt nun aber, zivilrechtlich betrachtet, nicht, dass man das zu viel erhaltene Geld auch behalten darf, es besteht nämlich selbstverständlich ein zivilrechtlicher An-spruch auf Rückzahlung des zu viel ausgezahlten Wechselgelds. Bemerkt also der Kassierer seinen Irrtum und verlangt die „Überzahlung“ zurück, muss eine Rückzahlung natürlich erfolgen. Abgese-hen hiervon besteht natürlich auch eine moralische Pflicht, den Kassierer auf sein Versehen auf-merksam zu machen und ihm das überzahlte Rück- oder Wechselgeld freiwillig zurückzugegeben, denn Irren ist menschlich… (15.02.2024 ra)