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ALLE ENTSCHEIDUNGEN UND BEITRÄGE SIND NACH BESTEM WISSEN ZUSAMMENGESTELLT. EINE HAFTUNG FÜR DEREN INHALT ÜBERNEHMEN WIR JEDOCH NICHT. FÜR RÜCKFRAGEN STEHEN WIR IHNEN NATÜRLICH GERNE ZUR VERFÜGUNG.

ARBEITSRECHT: Vorsicht bei mehreren zeitgleichen Abmahnungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessante Entscheidung veröffentlicht: Sollen nämlich mehrere zeitlich unterschiedliche Verfehlungen des Arbeitnehmers abgemahnt werden, sollten die Abmahnungen nach Auffassung des Gerichts auch zu unterschiedlichen Zeiten übergeben werden (LAG Köln, Urt. vom 20.10.2022, Az.: 8 Sa 465/22). In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen und sollte hierfür abgemahnt werden. Die Abmahnungen lieferte der Arbeitgeber „als Paket“ und kündigte dem Arbeitnehmer, als dieser wenige Zeit später erneut zu spät kam. Gegen diese verhaltensbedingte Kündigung erhob der Arbeitnehmer erfolgreich Kündigungsschutzklage. Die Arbeitsrichter stellten zunächst klar, dass die wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen grundsätzlich geeignet sein kann, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings müsse der Arbeitgeber den sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Daher sei es, je nach den Umständen des Einzelfalls, gegebenenfalls erforderlich, vor Ausspruch einer Kündigung erneut abzumahnen. Vorliegend sei dies notwendig gewesen, weil zwar bereits mehrere Abmahnungen zu mehreren Pflichtverletzungen erteilt worden seien, diese dem Arbeitnehmer aber zeitgleich übergeben wurden. Im Hinblick auf die erforderliche Warnfunktion seien die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar und deshalb nicht ausreichend, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Wer also mehrere Abmahnungen zu einem einheitlichen Termin übergibt, mahnt quasi nur einmal ab und riskiert deshalb, dass eine hierauf basierende Kündigung unwirksam ist. Wer die Abmahnungen hingegen zu unterschiedlichen Terminen übergibt, mahnt nach Auffassung der Richter hingegen mehrfach ab (01.06.2023 ra).

 

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STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Vorsicht beim Vignettenkauf

In den vergangenen Wochen und Monaten häufen sich Beschwerden von Mandanten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Autobahnvignetten für unsere Nachbarländer über das Internet. Die „digitale Vignette“ ist zwar praktisch, weil sie nicht auf die Windschutzscheibe geklebt werden muss. Allerdings gibt es mittlerweile viele Anbieter, die über das Internet für sich werben, dann allerdings die Vignette gar nicht selbst direkt „verkaufen“, sondern ihre Dienstleistung bei der Registrierung des Kennzeichens beim Veräußerer der Vignette anbieten, was dann häufig mit saftigen Bearbeitungskosten verbunden ist. Illegal sind diese Portale zweifelsfrei nicht. Da der Erwerb über einen solchen Anbieter aber häufig mehr als 50% Zusatzkosten verursacht, ist es empfehlenswert, die Vignette unmittelbar bei dem offiziellen Anbieter direkt zu erwerben. Aufpassen sollte man bereits beim Suchen der offiziellen Verkaufsstellen im Internet, weil die „inoffiziellen Verkaufsstellen“ sehr häufig ganz oben in den Ergebnissen der Internet-Suchmaschinen auftauchen. Deshalb ist es empfehlenswert, zunächst einmal den offiziellen Anbieter der Vignetten zu ermitteln, beispielsweise die ASFINAG in Österreich. Gut zu wissen ist auch, dass in der Schweiz die Einführung einer E-Vignette für 2023 geplant ist. Aber aufgepasst: Auf diversen Webseiten wird bereits heute eine vermeintliche «Schweizer E-Vignette» angeboten. Dabei handelt es sich offenbar um kriminelle Phishing-Aktivitäten. Sie sollten diese E-Vignetten nicht kaufen, denn aktuell steht die „Schweizer E-Vignette“ noch gar nicht zum Verkauf an. Überhaupt empfiehlt es sich, rechtzeitig zu ermitteln, für welche Länder Vignettenpflicht besteht bzw. für welche Strecken oder Tunnel überhaupt eine Streckenmaut anfällt. Hier informieren zahlreiche Automobilclubs, beispielsweise der ACE Auto Club Europa e.V., umfassend und sehr gründlich auf ihren Webseiten. Beim Kauf einer digitalen Vignette kann es beim Erwerb über einen „Drittanbieter“ zu Problemen kommen, neben hohen Kosten droht weiteres Ungemach, beispielsweise dann, wenn man vom Kauf zurücktreten möchte, wenn es Fehler bei der Registrierung gegeben hat oder ganz generell dann, wenn es ein Problem geben sollte, das eine kulante Lösung erfordert. Empfehlenswert ist es deshalb aus unserer Sicht der Dinge, die digitale Vignette bei einer offiziellen Vertriebsstelle zu erwerben, in aller Regel ist das meist der Betreiber der Autobahn, in Österreich also die oben bereits erwähnte ASFINAG. Zusätzlich gibt es offizielle Vertriebspartner, zu denen häufig Automobilclubs zählen. Egal ob digitale Variante oder Klebevignette, es ist immer besser, sich rechtzeitig vor der Abreise darum zu kümmern, anstatt den Kauf in letzter Sekunde über Internet oder Smartphone abzuwickeln. Vergessen sollten Sie nicht, dass schon der erste Autobahnkilometer mautpflichtig ist und es dauern kann, bis man zu einer seriösen Verkaufsstelle kommt. In dieser Zeit drohen saftige Gebühren, wenn man vor Ort ohne Vignette erwischt wird. Insbesondere kleine Hütten und Wechselstuben am Grenzübergang können problematisch sein und sich den Zeitdruck und die eventuell bestehende Sprachbarriere zunutze machen. Allgemein sollten Sie, wie immer bei Geschäften über das Internet, vorab auf Impressum und Kontaktdaten achten. Vor dem Kauf sollte man wissen, wer der Geschäftspartner beim Vignettenkauf ist. Gibt es kein Impressum, sollten Sie darüber nachdenken, die Finger von einem Geschäft zu lassen. Auch wenn das Unternehmen keine Steuer- oder Handelsregisternummer Firmenbuchnummer ausweist, ist Vorsicht geboten. In dem Angebot selbst, aber auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann man nachlesen, welche Leistungen im Preis enthalten sind. Preise vergleichen lohnt sich, denn der Preis einer Vignette ist gesetzlich vorgegeben. Deshalb sollte es keine Abweichung hiervon geben. Achten Sie auch auf Sprache und Formulierungen: Rechtschreibfehler auf einer Firmenwebseite sind meist kein gutes Zeichen und sind oft das Ergebnis einer Übersetzungsmaschine, solche Online-Shops sollte man von vornherein meiden (25.05.2023 ra).

 

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