RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

„Maistreiche“ und Strafrecht

Wie in jedem Jahr dürften wahrscheinlich auch in diesem Jahr in der Nacht auf den 1. Mai 2021 vorwiegend jüngere Menschen die alljährliche „Walpurgisnacht“ nutzen, um mehr oder weniger gelungene Scherze zu treiben oder anderen Personen einen „Denkzettel“ zu verpassen. Rechtlich betrachtet spricht dagegen nichts, solange sich der Spaß im Rahmen der Gesetze bewegt. Leider wird die Nacht zum 1. Mai teilweise aber auch zur Ausführung von „Streichen“ genutzt, die über das Brauchtum und über das erlaubte Maß hinausgehen und ein strafrechtlich relevantes Ausmaß annehmen. Ferner können auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, die im ungünstigsten Fall erhebliche Ausmaße annehmen können. In der Vergangenheit war das Wegräumen von Pflanzenkübeln, Gartenmöbeln und Gartentürchen manchmal ein probates Mittel, um sich vor den Maistreichen in den Abend- und Nachtstunden zu schützen. Mittlerweile ist diese Vorgehensweise nach Darstellung etlicher Polizeidienststellen aber wirkungslos, weil Kinder und Jugendliche, teilweise sogar in Begleitung ihrer Eltern, durch Wohngebiete streifen und dabei dann auch Häuser oder andere Gebäude mit Toilettenpapier, Rasierschaum oder Würfen mit rohen Eiern verschandeln, genauer gesagt: Beschädigen! Hierbei handelt es sich dann um strafbare Sachbeschädigungen, die zwangsläufig beträchtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen können. Nicht selten kommt es aber auch vor, dass betrunkene Jugendliche die Nacht zum 1. Mai nutzen, um unter dem Vorwand des Brauchtums weitere Straftaten zu verüben. Dominierend sind hier zwar nach wie vor reine Sachbeschädigungen. Leider kommt es aber auch vor, dass Brände gelegt und Diebstähle vorgenommen werden. Eltern sollten Jugendliche deshalb rechtzeitig darüber aufklären, dass auf den ersten Blick vermeintlich „lustige Späße“ zu erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Wer etwa Kanaldeckel aushebt oder Seile über die Fahrbahn spannt, scherzt nicht, sondern gefährdet absichtlich und rücksichtslos Gesundheit und Leben von Unbeteiligten, schädigt diese und macht sich daher strafbar. Im schlimmsten Fall kommen Menschen zu Schaden, was leider nicht von den „scherzenden“ Tätern in ihre Überlegungen einbezogen wird.  Daneben stehen enorme Schadensersatzansprüche im Raum, die bei einem Vorsatzdelikt von keiner Haftpflichtversicherung übernommen werden. Deshalb ist es empfehlenswert, bereits vor einem „Maistreich“ darüber nachzudenken, ob es sich wirklich um einen Scherz handelt, der auch von anderen als lustig empfunden wird oder ob die Grenze zu strafbarem Handeln überschritten wäre. Übrigens: Bereits ab dem 14. Lebensjahr und bis zum 18. Geburtstag ist man bedingt „strafmündig“ und kann unter Umständen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Doch selbst der Ausschluss strafrechtlicher Maßnahmen bedeutet nicht, dass Täter unter 14 Jahren überhaupt keine Konsequenzen zu befürchten haben. Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren durchaus haftbar gemacht und zur Zahlung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld herangezogen werden. Denn im Zivilrecht sind die Altersgrenzen anders gestaffelt als im Strafrecht. Zudem können im Rahmen der Kinder- und Jugendpflege Maßnahmen und Hilfen zur Erziehung unter Aufsicht des Jugendamtes angeordnet werden. Ebenfalls möglich ist unter bestimmten Bedingungen, dass den Eltern das Sorgerecht für das straffällig gewordene Kind entzogen wird und dieses in einer Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht wird. Selbst weitergehende Maßnahmen sind rechtlich durchaus vorstellbar! All dies sollte mit Kindern und Jugendlichen besprochen werden, um so eine schöne und lustige Walpurgisnacht feiern zu können (25.04.2024 ra)

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