RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Tierheim holt sich Katze zurück

Sachen gibt`s… Tierheim-Mitarbeiter fuhren wegen eines nicht wie vereinbart eingebauten Fliegengitters zu einer Frau, der im Tierheim eine Katze überlassen worden war und nahmen die ihr ausgehändigte Katze wieder mit. Da die Parteien daraufhin keine außergerichtliche Einigung erzielten, musste das Amtsgericht (AG) Hanau bemüht werden, das wiederum zu Gunsten der Frau entschied und das Tierheim darauf hinwies, dass diese Mitnahme illegal gewesen sei. Dabei führte das Gericht u.a. aus, dass ein Tierheim keine Befugnis habe, einmal vermittelte Tiere ihren neuen Frauchen bzw. Herrchen eigenmächtig wieder wegzunehmen (Beschluss v. 04.01.2024, Az. 98 C 98/23). Was war genau geschehen? Nun, zunächst lief alles absolut üblich ab. Ein Tierheim überließ einer Frau einen Kater und schloss mit der Interessentin einen „Tierüberlassungsvertrag\“, der u.a. regelte, dass die Frau ihre Balkontür mit einem Fliegengitter sichern solle, damit der Kater, der außerdem abnehmen müsse, nicht „ausbüchsen“ konnte. Um die Einhaltung der Vereinbarung zu kontrollieren, rief ein Tierheimmitarbeiter ein Jahr später bei der neuen Eigentümerin an, die darauf hinwies, dass der Kater sowieso sehr ängstlich sei und nie auf den Balkon gehe, sodass keine Notwendigkeit bestehe, ein Fliegengitter anzubringen. Über das Gewicht des Katers könne sie keine Aussage treffen, da sie das Tier nicht gewogen habe. Das war den Mitarbeitern des Tierheims dann zu viel und eine halbe Stunde später standen zwei Personen unangemeldet vor der Wohnung der Frau. Diese legten dar, sie kämen „vom Tierheim\“ und würden den Kater jetzt mitnehmen, womit die Frau nicht einverstanden war. Auch der Kater „gab alles“, um der Mitnahme zu entgehen, denn nur durch das Verrücken von Wohnungsmöbeln und unter Einsatz eines Fangnetzes konnte der Kater eingefangen und mitgenommen werden. Die zwei Personen verabschiedeten sich sinngemäß mit den Worten, „den kriegen Sie nicht wieder\“ von der entsetzten Frau, die daraufhin auf Herausgabe des Tieres klagte und noch während des Verfahrens ihren Kater zurückerhielt. In der eigenmächtigen Wegnahme des Katers liegt nach Ansicht des AG Hanau eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Etwaige Ansprüche, den Kater von der Frau zurückzuverlangen und dann zurückholen zu dürfen, hätte das Tierheim gerichtlich durchsetzen müssen, was nicht geschehen war. Das Tierheim hat nun die Kosten des Verfahrens tragen (21.03.2024 ra)