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ZIVILRECHT: Kein Schadensersatz nach Sex auf der Motorhaube

Ein Parkhausbetreiber muss nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln keinen Schadensersatz dafür leisten, wenn ein Paar in einer – offenbar lauen – Sommernacht die Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten fremden Fahrzeugs für sich entdeckt und der Fahrzeughalter dann am nächsten Tag ein demoliertes Auto vorfindet. Was war Grundlage dieser sicherlich recht kuriosen Entscheidung? Ein Fahrzeugeigentümer begehrte von dem Betreiber eines Parkhauses Schadensersatz, weil sein abgeparkter Mercedes von einem fremden Paar beim Sex zerkratzt worden war. Das LG Köln wies dessen Klage aber ab (Urt. v. 09.01.2023, Az. 21 O 302/22). Nach dem Abstellen seines Mercedes über Nacht in einem Parkhaus stellte der entsetzte Mercedes-Fahrer am nächsten Morgen fest, dass sein wertvolles Fahrzeug mehrere Beschädigungen aufwies, u.a. Lackkratzer auf der Motorhaube sowie Eindellungen und Schäden an einem Außenspiegel. Über die Aufnahmen der Überwachungskamera des Parkhauses konnte schnell geklärt werden, was passiert war: Zwei Personen hatten in der Sommernacht das betreffende Parkhaus, das sich in der Nähe des Kölner Hauptbahnhofs befindet, offenbar als gute Gelegenheit erkannt, um dort auf einem Auto Sex miteinander zu haben. Leider blieben die beiden Personen unerkannt, für den geschädigten Mann entstand, so das Landgericht, „durch das Treiben“ ein Sachschaden in Höhe von knapp EUR 4.700,00, den er nun gerne vom Betreiber des Parkhauses ersetzt haben wollte. Der Kläger war der Auffassung, dass der Parkhausbetreiber dafür hätte Sorge tragen müssen, dass die Videoüberwachung auch dauerhaft live beobachtet wird. Jedenfalls hätte aber umgehend die Polizei zwecks Identitätsfeststellung gerufen werden müssen. Das Gericht war anderer Meinung und wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers gegenüber parkenden Kunden nicht so weit gehen würden, dass Überwachungskameras durchgehend von Mitarbeitern zu beobachten seien, um etwaige Vorkommnisse umgehend und lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern. Vielmehr läge in der Videoüberwachung hauptsächlich ein repressiver Zweck, was wiederum primär bedeute, dass der Parkhausbetreiber beispielsweise bei Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Bereitstellung des Videomaterials bei der Aufklärung mithelfen könne. Dies werde, so das Gericht weiter, auch regelmäßig deshalb gelingen, weil in vielen Fällen das Kennzeichen von schädigenden Fahrzeugen zu sehen sei und der Halter so ermittelt werden könne. Auf den hier relevanten Videoaufnahmen sei nur ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv gewesen sei. Deshalb sah das Gericht keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem „kurzen“ Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Weiter war das Gericht der Meinung, dass es ohnehin fraglich sei, wie Bedienstete des Parkhauses ohne Eigengefährdung hätten einschreiten sollen und ob die Polizei überhaupt rechtzeitig hätte vor Ort sein können (23.05.2024 ra)

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