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Weihnachten und Recht

Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen wollen wir Sie heute kurz und bündig über das Thema „Weihnachten und Recht“ informieren. Denn auch hier – man glaubt es kaum – kann es Meinungsverschiedenheiten bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geben. Wenn beispielsweise der gebuchte Nikolaus oder das zur Bescherung engagierte Christkind zu spät erscheint, stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber hierfür trotzdem die vereinbarte Vergütung bezahlen muss. Sofern Sie nachweislich einen festen Termin, der Gesetzgeber spricht von einem „Fixtermin“, für den Auftritt des Weihnachtsmannes oder des Christkindes vereinbart haben und Weihnachtsmann oder Christkind dann zu spät oder gar nicht kommt, schulden Sie hierfür grundsätzlich auch keine Vergütung. Sollte schon im Voraus bezahlt worden sein, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung. Und wenn an Heiligabend der festlich geschmückte Tannenbaum brennt und das Wohnzimmer in Brand steckt, wer haftet dann eigentlich hierfür? Grundsätzlich hängt die Haftung entscheidend von der individuellen Sorgfaltspflicht ab. Wenn alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind (und man natürlich zudem über einen guten Versicherungsschutz verfügt), bestehen gute Chancen, Schäden an Möbeln, Gardinen, Teppichen usw. von der Versicherung ersetzt zu bekommen. Grundsätzlich ist hierfür die Hausratsversicherung zuständig. Wer die Kerzen am Weihnachtsbaum hingegen unbeaufsichtigt brennen lässt riskiert, dass die Versicherung die Zahlung verweigert. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sind Händler übrigens nicht verpflichtet, Ware, die vor Weihnachten im Geschäft käuflich erworben wurde, ohne weiteres umzutauschen. Aus Kulanz bieten zwar viele Händler diese Möglichkeit an. Unter welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein Umtausch möglich ist, entscheidet dann allerdings wiederum der Händler. Anders sieht es aus, wenn die Neuware Schäden aufweist, also mangelhaft verarbeitet ist. In solch einem Fall bestehen gesetzlich verankerte Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung oder Nachlieferung der Ware. Wer einen Gutschein verschenkt, kann grundsätzlich drei Jahre auf dessen Gültigkeit vertrauen, wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein gekauft wurde. Allerdings haben Händler die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins zu befristen. Voraussetzung ist, dass die Frist nicht zu knapp bemessen ist und den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt. Wann dies wiederum der Fall ist, hängt stark vom Einzelfall und der Art des Gutscheins ab. Das Amtsgericht Wuppertal befand z.B. einen Sauna-Gutschein als ungültig, der insgesamt elf Saunabesuche vorsah, dabei aber nur ein Jahr lang gültig war (Az.: 35 C 39/08). Ist der Gutschein „abgelaufen“, muss ihn der Händler nicht mehr einlösen, wobei Kunden dann allerdings unter Umständen einen Anspruch auf (teilweise) Erstattung des Geldwertes haben können.  Händler sind auch nicht verpflichtet, den Wert des Gutscheins auszuzahlen. Wer den Gutschein nicht einlösen möchte, kann diesen in aller Regel problemlos weiter verschenken, der Name, der auf dem Gutschein steht, spielt dabei keine Rolle. Wenn der Händler in der Zwischenzeit insolvent wurde, ist der Gutschein in aller Regel allerdings wertlos. Der Kunde hat dann keinen Anspruch mehr gegen den Händler und müsste versuchen, seine Rechte im Rahmen eine potentiellen Insolvenzverfahrens anzumelden, in aller Regel ein mehr als hoffnungsloses Unterfangen (14.12.2023 ra).