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Beleidigungen im Internet

Das Internet ist eine tolle Sache, leider wird dort aber nicht immer freundlich miteinander umgegangen. Doch auch bei Nutzung dieses Mediums gibt es Grenzen und Rechte anderer, die es einzuhalten gilt, insbesondere dort, wo das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzt wird. Unter den Tatbestand einer Beleidigung im Rechtssinne fallen nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen oder den Ruf einer Person herabzusetzen oder sie in ihrer Ehre zu verletzen. Strafbar macht sich demzufolge, wer eine andere Person in der Öffentlichkeit oder in einer Gruppe vorsätzlich beleidigt, was wiederum mündlich, schriftlich oder durch Gesten erfolgen kann. Auch via E-Mail, SMS oder Social-Media-Post ist eine derartige vorsätzliche Kundgabe der Missachtung strafbar. Grundsätzlich sind Äußerungen, die als Beleidigung gewertet werden können, beispielsweise Beschimpfungen (z.B. „Idiot\“, „Arschloch\“), abwertende Äußerungen über die Person (z.B. „Du bist ein Versager\“, „Sie ist eine Null\“), Diffamierungen (z.B. „Er ist ein Betrüger\“, „Sie hat gestohlen\“) oder Verunglimpfungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion oder sexueller Orientierung. Allerdings ist nicht jede kritische oder negative Äußerung als Beleidigung strafbar, die Grenze zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer strafbaren Beleidigung ist oft aber fließend und muss im Einzelfall durch ein Gericht entschieden werden. Wertneutrale Tatsachenbehauptungen sind demnach grundsätzlich keine Straftat (zum Beispiel „Ausländer/Homosexuell/…“). Ebenso liegt keine Beleidigung vor, wenn innerhalb einer Sachauseinandersetzung eine fragwürdige Äußerung gefallen ist, es sei denn, es geht um die bloße Herabsetzung der betroffenen Person. Die Grenzen sind leider fließend. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist festgelegt, dass eine „Beleidigung“ (§ 185 StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei öffentlichem beleidigen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Eine Tatsachenbehauptung oder -verbreitung, die jemand anderen ohne nachweislichen Wahrheitsgehalt verunglimpft, wird als „Üble Nachrede“ (§ 186 StGB) mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Wegen einer „Verleumdung“, § 187 StGB kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre verhängt werden, sofern wider besseren Wissens die Unwahrheit zur Verächtlichmachung behauptet wird. In der Regel (aber nicht immer!) wird zunächst eine Geldstrafe verhängt, insbesondere wenn es sich um eine erstmalige Straftat handelt und der oder die Angeklagte geständig ist, wobei sich die Höhe der Geldstrafe nach dem Einkommen der verurteilten Person und der Anzahl an Tagessätzen richtet, die das Gericht festlegt. Wenn die Diffamierung eine bestimmte Gruppe von Menschen betrifft, aufgrund ihrer Rasse oder sexuellen Orientierung, kann dies sogar als Volksverhetzung gemäß § 130 StGB eingestuft werden, was zu einer noch höheren Strafe führen kann. Auch bei Persönlichkeitsverletzung in den sozialen Medien können sich Betroffene wehren und müssen nicht alles hinnehmen. Der Vorteil der sozialen Medien ist, dass beleidigende Kommentare in aller Regel wesentlich länger nachweisbar sind, zumindest länger als bei einem hitzigen Wortgefecht zwischen Autofahrenden oder streitenden Nachbarn. Das macht es einfacher, Beweise für eine mögliche Strafverfolgung zu dokumentieren. Das Landgericht Frankfurt (a.M.) entschied am 14. Dezember vergangenen Jahres, dass soziale Netzwerke auf Anfrage Betroffener falsche und ehrenrührige Kommentare löschen müssen (AZ: 2-03 O 325/22). So war dem Antisemitismus-Beauftragten des Landes Baden-Württemberg auf Twitter „Nähe zur Pädophilie“ sowie Mitgliedschaft in einem „antisemitischen Pakt“ unterstellt worden. Nach gerichtlicher Feststellung, dass diese Behauptungen unwahr sind, wurde Twitter verpflichtet, die Kommentare zu löschen. Sogar Kommentare mit gleichem Kerninhalt müssen ebenfalls gelöscht werden, so das Landgericht weiter. Twitter müsse zwar nicht jeden Post (oder Tweet) systematisch durchforsten, sehr wohl jedoch im Hinblick auf die konkret beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung, also Anlassbezogen. Da Beleidigungen in sozialen Medien mitunter negative Folgen für das Berufs- und Privatleben haben können, ist es ratsam, sich professionellen Rechtsbeistand zu suchen, der die Persönlichkeitsrechte vertritt und einfordert (16.11.2023 ra).