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Recht auf Kopie einer Patientenakte

Ein Patient hat nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 26.10.2023, Az.: C 307/22) das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Dies hat das Gericht auf Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) so entschieden, nachdem ein Patient von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte verlangte, um gegen die Ärztin Haftungsansprüche geltend zu machen, die darauf beruhen sollten, dass der Ärztin bei der zahnärztlichen Behandlung des Patienten Fehler unterlaufen seien. Daraufhin forderte die Zahnärztin von dem Patienten, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Übernahme der Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopien der Patientenakte. Da der Patient der Ansicht war, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, rief er die deutschen Gerichte an. Der BGH wiederum beschloss unter diesen Vorzeichen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Vorgang zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des BGHs hänge die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO), ab. Der EuGH stellte nunmehr fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert sei, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstünden. Anderes würde grundsätzlich nur dann gelten, wenn der Patient bereits eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich erhalten habe und erneut einen Antrag auf Fertigung einer entsprechenden Kopie stelle. Die betreffende Zahnärztin sei als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen und als solche verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug sei der Patient nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen nach Meinung des EuGH die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen. Der Patient hat nach Ansicht des Gerichts auch das Recht darauf, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Daher werden Daten aus der Patientenakte eingeschlossen, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten (23.11.2023 ra).