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Bezeichnung einer Frau als \“Schlampe\“ ist natürlich als Beleidigung strafbar

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden (Beschluss vom 06.11.2023, Az.: 202 StRR 80/23), dass die Bezeichnung einer Frau ohne sachlichen Bezug als „Schlampe“ eine Schmähung darstellt und demzufolge als sog. Formalbeleidigung zu bewerten und nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) zu bestrafen ist. Nach der Trennung eines nichtehelichen Paares hatte der Mann auf Facebook einen Beitrag veröffentlich, in dem er u.a. den Namen der Ex-Partnerin und ihrer Tochter nannte, woraufhin die Tochter den Mann anrief und ihn aufforderte, die Veröffentlichung ihres Namens im Internet zu löschen. Dies wiederum veranlasste den Mann, der Tochter zu entgegnen: \“Ich mach euch fertig, ihr Schlampen\“. Dies wiederum wollte sich die Tochter verständlicherweise nicht bieten lassen und erstatte Strafanzeige, woraufhin der Mann durch das zunächst zuständige Amtsgericht wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 40,00 verurteilt wurde. Das Landgericht Coburg bestätigte diese Entscheidung, sodass der Angeklagte in Revision ging. Ohne Erfolg allerdings, denn das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies den Angeklagten darauf hin, dass er sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht habe. In der Äußerung liege nach Auffassung des Gerichts eine Schmähkritik und eine Formalbeleidigung vor, die nicht von der Meinungsfreiheit des Angeklagten gedeckt sei. Vielmehr habe die Äußerung in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Anliegen der Beleidigten gestanden, vielmehr sei es dem Angeklagten ausschließlich darum gegangen, die Verletzte herabzuwürdigen, wobei unerheblich sei, dass die Äußerung nicht von Dritten wahrgenommen wurde und es sich um eine spontane Entgleisung des Angeklagten gehandelt habe (25.01.2024 ra).