RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Rechtliches rund um den E-Scooter…

E-Scooter oder altdeutsch: Elektroroller werden immer beliebter, doch wer kennt sich mit den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Regeln heute schon aus? Die gesetzliche Grundlage bildet die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge, die grundsätzlich für „Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung/Betriebserlaubnis“ gilt. Sie ist also in erster Linie anzuwenden auf E-Scooter und sog. Segways, nicht aber beispielsweise auf Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards. Die Benutzung von E-Scootern auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen ist erlaubt, fehlen diese (und nur dann), darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Achtung: Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung zu benutzen ist für E-Roller-Nutzer verboten, es sei denn, dass das Befahren durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gestattet wird. Beachten sollten Sie, dass das Zusatzschild \“Radfahrer frei\“ nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern gilt, was eigentlich jedem einleuchten sollte. Der Fahrer benötigt keine Mofa-Prüfbescheinigung und keinen Führerschein, wobei das Mindestalter für die Benutzung der kleinen Flitzer bei 14 Jahren liegt. Obwohl keine Helmpflicht besteht ist es, wie bei Fahrrad oder Skateboard etc. ebenfalls, dringend zu empfehlen, einen Helm zum besseren Schutz zu benutzen. Alkoholgrenzwerte gelten wie für Autofahrer, wer mit 0,5 bis 1,09 o/oo erwischt wird aber keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür gibt es in der Regel ein Bußgeld und es sind grundsätzlich (aber nicht zwingend!) EUR 500,00 futsch. Darüber hinaus muss mit einem Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Verkehrszentralregister gerechnet werden. Eine Straftat liegt ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,1 o/oo auch bei E-Scooter-Nutzern vor. Aber aufgepasst: Eine Straftat kann auch schon ab 0,3 o/oo verwirklicht worden sein, wenn der Nutzer nämlich „alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“ zeigt. Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge gelten auch bei der Nutzung von E-Scootern in der Probezeit 0,00 o/oo. Elektroroller sind natürlich nur für eine Person zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn man zu zweit das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten würde. Eine Haftpflichtversicherung ist Übrigens zwingend vorgeschrieben und wird durch eine aufgeklebte Versicherungsplakette nachgewiesen. Da die Haftpflichtversicherung nur für Schäden haftet, die Dritten durch den E-Scooter zugefügt werden, sollte man über eine freiwillige Teilkasko-Versicherung nachdenken, die von einigen Versicherungen angeboten wird. Sofern vor Ort Fahrradampel vorhanden ist, muss diese beachtet werden, gibt es diese nicht, muss die Ampel für den fließenden Verkehr beachtet werden. Bremsen und Beleuchtungsanlage sind nicht nur sinnvoll, sondern ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Sie sollten beim Kauf eines Elektrorollers darauf achten, dass das Fahrzeug der aktuellen Gesetzeslage entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis aufweist. Übrigens: Im Ausland können völlig andere Verkehrsregeln gelten, es ist empfehlenswert, vor der Benutzung eines E-Scooters im Ausland Erkundigungen einzuholen, was dort beachtet werden muss (01.08.2019 ra).

Schreibe einen Kommentar