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Ist übernachten im Auto eigentlich erlaubt?

Jedem Kraftfahrzeugführer ist das schon einmal passiert: Die Müdigkeit holt einen ein… Doch darf man dann einfach im Auto übernachten oder muss man ein Hotel aufsuchen? Grundsätzlich ist es nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) unproblematisch, im eigenen Auto zu übernachten. Ein ausdrückliches Verbot sieht die StVO nämlich nicht vor. Es wird zwar geregelt, wo gehalten oder geparkt werden darf und wo nicht, § 12 Abs. 4 StVO, doch außerhalb dieser Einschränkungen spricht grundsätzlich einmal nichts gegen ein Übernachten, vorausgesetzt natürlich, man steht nicht ohne Erlaubnis des Eigentümers auf einem Privatgrundstück oder ignoriert ein Halte- oder Parkverbot. Nicht gestattet ist es auch, in einer Parkbewirtschaftungszone ohne gültiges Ticket zu übernachten. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht kann das Übernachten im Auto nun allerdings zu einem Problem werden, weil insoweit der Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen ist. Als öffentliche Ordnung gilt die Gesamtheit aller ungeschriebenen Regeln, die der Einzelne in der Öffentlichkeit zu befolgen hat. Und die Polizei wiederum hat die Aufgabe, diese Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Dabei dürfen dann wiederum Maßnahmen ergriffen werden, die der Abwehr von Gefahren dienen bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten, wozu wiederum u.a. die Sicherheit des Straßenverkehrs zählt. Wenn Sie als Autofahrer also beispielsweise tagelang am Straßenrand parken und in dem Wagen auch schlafen, ist dies verkehrsrechtlich erst einmal unproblematisch. Anders gestaltet sich dann aber die Rechtslage, wenn sich im Laufe der Tage z.B. Müll um das Auto ansammelt oder der Bordstein als Toilette benutzt wird, dann nämlich darf eingegriffen und die Übernachtung an dieser Stelle im Wagen untersagt werden. Ob sogar „Strafen“ drohen, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Sicherlich kommt man höchst selten in die Verlegenheit, mehrere Tage oder gar Wochen im Auto zu schlafen. Hiervon wäre – rechtlich gesehen – auch eher abzuraten. Zudem besteht in Deutschland, man höre und staune, eine Meldepflicht, sodass die ständige Wohnung beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden muss. Wer sein Auto als Wohnung nutzt, kann also auch in dieser Richtung durchaus Probleme bekommen. Und dann gibt es ja auch noch diejenigen verantwortungsbewussten Autofahrer, die ein bisschen über den Durst getrunken haben. Natürlich kann und soll ggf. dieser Autobesitzer gegebenenfalls die Nacht im stehenden Auto verbringen. Dabei sollte allerdings weder der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss stecken, noch sollte auf dem Fahrersitz Platz genommen werden. Alles, was den Anschein erweckt, dass der Wagen gleich gestartet wird, dürfte als Fahrversuch gewertet werden, auch wenn ein Oberlandesgericht einen solchen Fall 2004 einmal anders entschieden hat. Damals noch obsiegte der Betroffene, der zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden war. Er schlief bei laufendem Motor im stehenden Wagen. Da seinerzeit aber nicht zweifelsfrei zu belegen gewesen sei, dass der Mann auch gefahren sei, hob das Oberlandesgericht die Strafe wieder auf (Urt. v. 21.09.14, Az: 1 Ss 102/04). Darauf bauen, dass das heute noch immer so gehandhabt wird, sollte man allerdings besser nicht. Kleiner Tipp am Rande: Wer mit Wohnwagen oder Wohnmobil in Europa unterwegs ist, sollte die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Ziel- oder den Transitländern sicherheitshalber vorher klären, um später böse und mitunter kostspielige Überraschungen zu vermeiden (08.08.2019 ra).

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