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Urlaubszeit und Handyverbote in Europa

Auch bei Urlaubsreisen mit dem Auto sollten Kraftfahrzeugführer tunlichst ihre Finger vom Handy lassen. Mittlerweile gilt in jedem europäischen Land ein Handynutzungsverbot für den Fahrer eines Fahrzeugs, zuletzt hat Schweden als letztes Land in Europa ein Bußgeld für dieses Vergehen eingeführt: Wer telefoniert oder eine Textnachricht schreibt, zahlt dort jetzt EUR 160,00. Jeder weiß Bescheid, die Augen während der Fahrt nur für Sekunden von der Straße zu nehmen, ist brandgefährlich. Viele Autofahrer machen es gleichwohl, beispielsweise, um „nur ganz kurz“ eine Nachricht auf dem Handy zu lesen. Allerdings werden bei einer Geschwindigkeit von lediglich 50 km/h und einem Blick von nur drei Sekunden auf das Handydisplay 42 Meter Fahrtstrecke zurückgelegt. Meistens dauert es sogar noch viel länger, bis eine Textnachricht gelesen, womöglich sogar getippt ist. Bei der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h und einem Tippen vor gerade einmal acht Sekunden werden sage und schreibe knapp 290 Meter zurückgelegt, Platz und Gelegenheit für mehr als nur einen Unfall. In Deutschland beträgt das Bußgeld inzwischen EUR 100,00, zudem wird ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen. Kommt es durch die Handynutzung gar zu einem Unfall, erhöht sich die Strafe auf EUR 200,00, „zwei Punkte in Flensburg“ sowie einen Monat Fahrverbot. Wer auf dem Fahrrad das Handy nutzt, zahlt EUR 55,00. Übrigens: Das Verbot gilt nicht nur für Handy und Smartphone, es ist auch auf Tablet und Laptop erweitert. Telefonieren darf der Kraftfahrzeugführer ohne Freisprecheinrichtung nur dann, wenn der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet ist. Das gilt aber nicht an Ampeln, wenn der Motor durch ein aktiviertes Start-Stopp-System „nicht läuft“. Auch dann droht ein saftiges Bußgeld und die „Eintragung in Flensburg“. Übrigens: Nicht nur das Telefonieren am Steuer ist verboten, sondern schlicht jede Handynutzung ohne Freisprechanlage. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig ist, wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display (Az.: 2 Ss OWi 177/05; 2 Ss OWi 1005/02; 2 Ss OWi 402/06). Entsprechend urteilte das OLG Jena bezüglich der Nutzung des Handys als Diktiergerät (Az.: 1 Ss OWi 82/06). Das OLG Köln (Az.: III-1 RBs 39/12) entschied, dass auch derjenige ein Mobiltelefon im rechtlichen Sinn benutzt, der einen Anrufer nur wegdrückt. Das bloße Umlagern eines Handys vom Ablagefach in die Mittelkonsole bleibt straffrei, entschied das OLG Köln (Az.: 83 Ss OWi 19/05). Nur ob man beweisen kann, dass das Handy umgelagert wurde, steht auf einem anderen Blatt. Schließlich bleibt – so jedenfalls das OLG Hamm theoretisch – auch derjenige straffrei, wer das Handy nur nutzt, um mit dem Akku sein entzündetes Ohr zu wärmen. Allerdings glaubte das Gericht (Az.: 2 Ss OWi 606/07) dem Betroffenen diese Ausrede nicht, der Ertappte musste zahlen. Kommt es zu einem Unfall, kann es richtig teurer werden. Die Nutzung des Handys kann als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden. Schäden werden dann möglicherweise nicht erstattet. Doch auch derjenige, der eine Freisprecheinrichtung nutzt, ist versicherungsrechtlich nicht immer auf der sicheren Seite. Ein Pkw-Fahrer wollte bei Tempo 120 einen Anruf abweisen, kam dabei aus der Spur und fuhr auf einen Wohnwagen auf. Seine Vollkaskoversicherung verweigerte wegen grober Fahrlässigkeit die Zahlung. Zurecht, bestätigte das LG Frankfurt (Az.: 2/23 O 506/600). Also: Augen auf und Handy weg im Straßenverkehr (25.07.2019 ra).

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