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RECHT INTERESSANT: Mithaftung eines geparkten Kraftfahrzeugs

Das Amtsgericht München hatte einen Unfall auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim zu beurteilen, bei dem eine Fahrerin beim Rangieren gegen ein geparktes Auto stieß und dieses erheblich beschädigte. Die Halterin des geparkten, beschädigten Wagens verlangte den vollen Ersatz ihres Schadens, die Haftpflichtversicherung der rangierenden Unfallgegnerin zahlte jedoch nur einen Teil und argumentierte, dass das Fahrzeug der Klägerin die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe blockiert habe, sodass sie ein Mitverschulden treffe. Dem widersprach die Klägerin, sie argumentierte, dass sie überall parken durfte, weil auf dem Gelände keine Markierungen vorhanden gewesen seien. Das Gericht sah dies jedoch anders (Urteil vom 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25) und stellte darauf ab, dass auch ohne Linien erkennbar gewesen sei, wo Durchfahrten und Wendebereiche freizuhalten seien. Das Amtsgericht wies in seiner Entscheidung ferner darauf hin, dass die Klägerin zwar grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz habe, ihr aber ein Mitverschulden von 20 % anzulasten sei, weil sie ihr Auto verkehrsbehindernd in einem Bereich abgestellt habe, der ersichtlich dem Durchgangsverkehr zwischen den Parkreihen diente. Wer sein Fahrzeug so parkt, dass andere dadurch gezwungen werden, weite Strecken rückwärts zu fahren oder nur mit schwierigem Rangieren wenden können, verhält sich nicht rücksichtsvoll und verstößt gegen die Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig zu behindern. Dennoch bleibt die Hauptverantwortung bei der rangierenden Fahrerin, die sich verschätzt, das stehende Fahrzeug touchiert und damit einen deutlichen Fahrfehler begangen hatte, sodass ihre Haftung überwiegt und die Halterin des falsch geparkten Autos nur wegen der sogenannten Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit 20 % mithaftet. Das Urteil macht anschaulich, dass selbst ein geparktes Auto rechtlich als Risikoquelle gilt und falsches Parken auf einem nicht markierten Parkplatz dazu führen kann, dass man bei einem Unfall mithaftet, obwohl das eigene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gar nicht bewegt worden ist (23.04.2026 ra).

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