Wie jedes Jahr werden auch in diesem Jahr viele jüngere Menschen die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai nutzen, um sogenannte „Maistreiche“ durchzuführen – teils als harmlose Scherze, teils als Fortsetzung althergebrachten Brauchtums. Solange der Spaß im Rahmen der Gesetze bleibt und niemand zu Schaden kommt, ist daran grundsätzlich natürlich nichts auszusetzen. In der Praxis geraten viele „Streiche“ jedoch deutlich über das erlaubte Maß hinaus. Häufig werden Häuser, Fahrzeuge oder Gärten mit Toilettenpapier, Rasierschaum, rohen Eiern oder anderen Mitteln beschmutzt, Gartenmöbel oder Türen weggebracht oder Sachen beschädigt. Werden dadurch Schäden am Eigentum verursacht, etwa durch Lack‑ oder Fensterschäden, handelt es sich regelmäßig um strafbare Sachbeschädigungen nach § 303 StGB. Auch der Versicherungsschutz des Verantwortlichen kann verloren gehen: Haftpflicht‑ und Hausratversicherungen übernehmen solche Schäden nicht immer, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Noch gravierender wird es, wenn Sicherheit und Gesundheit gefährdet werden. Wer Kanaldeckel aushebt, Seile über die Fahrbahn spannt, Müllcontainer oder Gartentürchen aufsperrt oder Brände legt, spielt nicht „nur“ einen Scherz, sondern riskiert schwere Unfälle und gefährdet dadurch Leib und Leben Unbeteiligter. Derartige Handlungen können als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, als fahrlässige oder gar als gefährliche Körperverletzung gewertet und mit empfindlichen Strafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden. Eltern sollten ihre Kinder und auch noch Jugendliche frühzeitig darauf hinweisen, dass scheinbar „lustige“ Streiche rechtlich schnell sehr teuer und ernst werden können. Schadensersatzforderungen können sich leicht in Höhe mehrerer tausend Euro bewegen, insbesondere wenn Autos gereinigt, Fenster ersetzt oder Gärten wiederhergestellt werden müssen. Zudem kann auch bei Jugendlichen Sozialstunden, gemeinnützige Arbeit oder eine Geldstrafe drohen. Im Strafrecht ist man ab 14 Jahren grundsätzlich strafmündig, im zivilrechtlichen Bereich können Personen aber bereits früher für Schäden haftbar gemacht werden. Zivilrechtlich können Eltern und in Einzelfällen auch Kinder selbst für verursachte Schäden haftbar gemacht werden, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kommen Straftaten hinzu, kann auch das Jugendamt eingreifen. Vor einem „Maistreich“ lohnt sich daher immer ein kurzer Realitätscheck: Ist das, was geplant ist, wirklich nur ein Scherz, der anderen vielleicht sogar ein Lächeln entlockt – oder überschreitet es die Grenze zum straf- und zivilrechtlich relevanten Verhalten? Wer sich rechtzeitig informiert, kann die Walpurgisnacht sicher und ohne nachträglichen Ärger mit Straf‑ oder Schadensersatzfolgen genießen 30.04.2026 ra).