Einschlagen eines Lochs in Wohnungstüre rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Amtsgericht (AG) Detmold hat durch Urteil vom 14.04.2022 (Az.: 41 C 381/21) entschieden, dass dann, wenn ein Wohnungsmieter mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür des Vermieters schlägt, dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigt. Nach Ansicht des Amtsgerichts bedarf es einer vorherigen Abmahnung in … Weiterlesen