Viele Feiern mussten während der Corona-Pandemie abgesagt werden, leider auch Geburtstage, Jubiläen und Hochzeiten. Doch in vielen Fällen waren die Räumlichkeiten für die Feier bereits angemietet. Dass die Miete dann trotz des Ausfalls der Feier fällig werden kann, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 02.03.2022, Az.: XII ZR 36/21). Ein Hochzeitspaar sollte EUR 2.600,00 an den Vermieter der Veranstaltungsräume zahlen, obwohl die Feier aufgrund der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen abgesagt werden musste. Braut und Bräutigam wollten auch die vom Vermieter angebotenen Ausweich-Termine nicht wahrnehmen, sodass sich der Vermieter weigerte, die vorausbezahlte Miete zurückzuzahlen. Die Klage des Hochzeitspaars landete letzten Endes vor dem BGH, der entschied, dass die Miete nicht zurückbezahlt werden muss. Dies beruht im Wesentlichen auf drei Gründen: Einerseits hätten die Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit der Leistung geführt (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB), dem Vermieter sei es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier bestehenden Versammlungsverbots und der geltenden Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich gewesen, dem Brautpaar den Gebrauch der Mietsache zum vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Weiter sei aber auch eine Mietminderung des Mietzinses ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1 BGB), denn eine Mietsache sei nicht mangelhaft, wenn die dort geplante Veranstaltung nicht stattfinden könne. Damit seien auch ein Rücktritts- und ein außerordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen (§§ 326 Abs. 5, 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Schließlich bestehe nach Ansicht des Gerichts auch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund der Corona-Pandemie keine vollständige oder teilweise Befreiung von der Mietzahlungspflicht. Grundsätzlich seien Verträge aufrechtzuerhalten und ggf. der veränderten Sachlage anzupassen. Nur wenn dies nicht möglich oder für eine der Vertragsparteien unzumutbar ist, komme ein Vertragsrücktritt in Frage (§ 313 Abs. 3 BGB). Sofern der Vermieter eine Verlegung der Hochzeitsfeier auf diverse andere Termine angeboten habe, beschränke sich der vertragliche Anspruch auf eine Anpassung des Vertrags, was insbesondere hier gelte, weil die standesamtliche Trauung bereits zwei Jahre zurücklag und die Hochzeitsfeier daher weder in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der standesamtlichen noch mit der kirchlichen Trauung stand (22.09.2022 ra).