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Wer haftet eigentlich grundsätzlich bei Stromausfällen?

Stromausfälle gibt es immer wieder. Leider. Der letzte große Blackout in Deutschland ereignete sich in München, in 2012 fiel für fast eine halbe Million Menschen der Strom aus, sodass es in vielen Haushalten dunkel wurde, Elektrogeräte kaputtgingen und in manchen Unternehmen alle Maschinen stillstanden. Wer haftet eigentlich für Schäden durch Stromausfälle? Seinerzeit hatte eine kaputte Freilandleitung für den Stromausfall gesorgt. Aber nicht nur technische Defekte können Blackouts verursachen, auch Naturgewalten wie Blitze, Unwetter oder Schneefälle, unter denen Strommasten zusammenbrechen, sind mögliche Ursachen derartiger Pannen. Glücklicherweise geschehen Stromausfälle in Deutschland recht selten. Die Bundesnetzagentur berichtet, dass der Strom in bundesdeutschen Haushalten 2012 durchschnittlich nur für knapp 16 Minuten ausgefallen ist. Verbraucher sollten einen Schaden auf jeden Fall dem Netzbetreiber melden, wobei die Schadenshöhe auch nachträglich noch beziffert werden kann. Wer den Netzbetreiber nicht kennt, kann den Schaden auch dem Versorger mitteilen, der ihn wiederum dem Netzbetreiber meldet. Bei Verbrauchern haften, je nach den Bedingungen in den Versicherungspolicen, teilweise die Hausratversicherungen, bei Unternehmen deren Inhaltsversicherungen. Bei einem Stromausfall können sowohl in privaten Haushalten als auch in Unternehmen empfindliche elektronische Geräte kaputtgehen, in Kühlschränken verderben Lebensmittel. Außerdem können beispielsweise Filter von Aquarien ausfallen, so dass die Fische den Blackout nicht überleben. Zudem können nach Stromausfällen Netzüberspannungen auftreten, wodurch wiederum Schäden an Haushaltsgeräten entstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, dass Netzbetreiber für Überspannungsschäden grundsätzlich haften. Geschädigte Verbraucher können somit Schadensersatz vom Netzbetreiber verlangen. Stromausfälle verursachen aber nicht nur Sachschäden bei Verbrauchern, sie können auch zu Vermögensschäden bei Betrieben führen, z.B. dann, wenn das Unternehmen mangels Stroms keine Waren produzieren kann und dadurch finanzielle Einbußen erleidet. Die Frage, wer für Schäden aufkommen muss, ist in der Netzanschlussverordnung (NAV) geregelt. Die Verordnung geht grundsätzlich davon aus, dass der Netzbetreiber für den Stromausfall verantwortlich ist und nicht etwa der Stromversorger. Bei Naturgewalten haften die Netzbetreiber aber nicht. Wenn ein Blitzschlag den Stromausfall verursacht hat, spricht man grundsätzlich von höherer Gewalt, sodass der Betreiber auch nicht haftet. Anders kann die Haftungsfrage ausschauen, wenn der Stromausfall keine natürlichen Ursachen hat. Wenn Verbraucher oder Unternehmer den Netzbetreiber dann haftbar machen wollen, müssen sie grundsätzlich nachweisen, dass die Schäden Folge des Stromausfalls gewesen sind. Einen solchen Nachweis zu führen ist in der Praxis aber nicht gerade leicht. Gelingt ein derartiger Nachweis Verbrauchern oder Unternehmern, dann kehrt sich wiederum grundsätzlich die Beweislast um und der Netzbetreiber muss belegen, dass er nichts falsch gemacht hat, also nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Kann er das beweisen, haftet er nicht für Vermögensschäden. Deswegen wird der Netzbetreiber beweisen wollen, dass er sich an alle technischen Bestimmungen und Vorgaben gehalten hat, ein derartiger Nachweis ist in der Regel tatsächlich möglich. Deshalb ist es relativ selten, dass Netzbetreiber Schadensersatz an Verbraucher oder Unternehmer zahlen müssen (13.10.2022 ra).