RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

7 kuriose Kündigungen (Sachen gibt`s)…

Nicht-Juristen dürften über die nachfolgend beschriebenen Kündigungen staunen, wetten dass?

  1. Freundin zu alt geschätzt:Eine Auszubildende schätzte die Freundin ihres vorgesetzten Rechtsanwalts auf „circa 40 Jahre\“. Unklug war es, bei der Bekanntgabe des tatsächlichen Alters (31 Jahre) lauthals zu lachen. Der taktisch sicherlich nicht klug vorgehende Kollege schlug ihr daraufhin drei Mal leicht auf die Schulter, sodass sich die Azubine für die folgenden Tage krankmeldete und daraufhin die Kündigung erhielt. Die Auszubildende klagte gegen die Kündigung und erhielt im Wege eines Vergleichs EUR 333,00. Schon während des Rechtsstreits hatte sie einen neuen Ausbildungsbetrieb gefunden.
  2. „Jesus hat Sie lieb“:Jedes Telefonat beendete der Mitarbeiter eines Call-Centers mit der Abschiedsformel: „Jesus hat Sie lieb und noch einen schönen Tag!\“ Die Aufforderungen seines Arbeitgebers, diesen Spruch zu unterlassen, ignoriert der Mitarbeiter wegen „religiöser Gewissenskonflikte“. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm stufte die daraufhin ausgesprochene außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt ein, da der gekündigte Mitarbeiter seine Gewissenskonflikte nicht überzeugend darlegen konnte. Zudem habe er sich „arbeitsvertragswidrig\“ verhalten. (LAG Hamm Az. 4 Sa 2230/10 )
  3. Chef nicht gegrüßt:Ein Arbeitnehmer hatte seinen Chef zwei Mal bei einem privaten Waldspaziergang getroffen, woraufhin der Vorgesetzte freundlich grüßte, der Arbeitnehmer hingegen nicht. Danach trafen sich die Parteien vor Gericht und wurden darauf hingewiesen, dass die mehrfache Verweigerung des Grußes keine grobe Beleidigung des Chefs darstelle (so jedenfalls das LAG Köln). Deshalb sei die Kündigung unwirksam.
  4. Die Maultaschen-Kündigung:Eine Altenpflegerin nahm in einem Seniorenheim sechs Maultaschen mit, die sonst im Müll gelandet wären, woraufhin der Arbeitgeber nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen Diebstahls kündigte. Die Klägerin und der Arbeitgeber einigten sich in zweiter Instanz auf einen Vergleich, wonach die Arbeitnehmerin eine Abfindung von EUR 25.000,00 erhielt und rückwirkend Lohn in Höhe von EUR 17.500,00. Den Job gab es aber nicht zurück.
  5. „Kollegenschwein\“ reicht nicht für fristlose Kündigung:Nach einer Arbeitsunfähigkeit bezeichnete ein technischer Angestellter seinen Teamleiter im Rahmen eines beruflichen Wiedereingliederungsgesprächs mehrfach als „Kollegenschwein“. Für eine fristlose Kündigung hat das, jedenfalls nach Ansicht des LAG Köln, nicht gereicht, obwohl der Arbeitnehmer seine Pflichten klar verletzt hatte. Die richtige Reaktion wäre eine Abmahnung gewesen, sodass der Arbeitgeber den Mitarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigen muss.
  6. Stromklau“ für 1,8 Cent:Ein Netzwerkadministrator hatte an seinem Arbeitsplatz den Akku seines Elektrorollers aufgeladen und dadurch Stromkosten in Höhe von 1,8 Cent ausgelöst. Dadurch fühlte sich sein Arbeitgeber bestohlen und kündigt fristlos. Zu Unrecht, wie das LAG Hamm feststellte: Nach 19 Jahren im Betrieb rechtfertige der geringfügige Stromdiebstahl zwar eine Abmahnung, keinesfalls jedoch eine fristlose Kündigung. (Az. 16 Sa 260/10)
  7. Schneckentempo?Eine hessische Architektin hatte nach 96 Arbeitstagen ein Gutachten noch immer nicht fertiggestellt, obwohl die Vorgesetzten in der Kreisverwaltung hierfür lediglich 40 Arbeitstage eingeplant hatten. Nach schriftlichen Arbeitsanweisungen und einer Abmahnung wurde der Architektin gekündigt, zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt entschied. Eine derartige zeitliche Verzögerung müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen. (Az. 2 Ca 254/04)

Übrigens: Im Arbeitsrecht gibt es eine Besonderheit zu sonstigen zivilrechtlichen Verfahren:  Unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht, müssen Arbeitnehmer die Kosten für die erste gerichtliche Instanz grundsätzlich immer selbst tragen. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn man gegen den Arbeitgeber gewinnt, die eigenen Anwaltskosten aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (15.09.2022 ra).