Darf ein Vermieter den Gästen seines Mieters eigentlich ein Hausverbot erteilen?

Jeder weiß, dass dem Grundstücks- bzw. Hauseigentümer das sog. Hausrecht zusteht. Deshalb darf der Eigentümer grundsätzlich auch bestimmen, wer sich auf dem Grundstück oder in dem Haus aufhalten darf und wer nicht. Doch wie sieht das eigentlich aus, wenn das Grundstück oder wenn eine Wohnung in einem Haus vermietet ist? Darf der Vermieter dann immer noch von seinem Hausrecht Gebrauch machen, also gegenüber seinen Mietern oder deren Besuchern ein Hausverbot aussprechen? Tritt ein Grundstückseigentümer als Vermieter auf, so hat dies grundsätzlich zur Konsequenz, dass er gegenüber seinen Mietern und deren Besuchern sein Hausrecht verliert. Grundsätzlich ist er dann auch nicht mehr berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen, vielmehr erlangt der Mieter ein Hausrecht über seine angemietete Wohnung. Würde der Hauseigentümer ohne Einverständnis des Mieters die Wohnung betreten oder darin verweilen, würde er sich in der Regel sogar wegen eines Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar machen. Sonderfälle sind eng begrenzt aber vorstellbar, beispielsweise bei Gefahr im Verzug. In Ausnahmefällen darf der Vermieter indes sein Hausrecht auch gegenüber Besuchern seiner Mieter geltend machen. So kann nach Auffassung des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 22.09.2004, Az. 209 C 108/04) der Vermieter ausnahmsweise bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, so zum Beispiel dann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu benutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hatte. Zudem darf, so das AG München (Urt. v. 16.09.2013, Az.: 424 C 14519/13), ein Vermieter gegenüber sonstigen Dritten ein Hausverbot erteilen, sofern kein Mieter diesem Verbot widerspricht oder den Besuch des Dritten ausdrücklich wünscht. Da die rechtliche Materie mitunter aber nicht unkompliziert ist, sollte man im Bedarfsfall rechtzeitig professionellen Rat einholen. (25.03.2021 ra)