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Zum Jahresende droht häufig die \“Verjährungsfalle\“ …

Die Vorweihnachtszeit bringt manche schöne Momente mit sich, leider gilt es aber am Jahresende auch, einige wichtige Fristen im Auge zu behalten. Dass die meisten Kfz-Versicherungsverträge ein volles Kalenderjahr laufen und deshalb mit Monatsfrist bis spätestens zum 30. November gekündigt werden können, wenn man zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln möchte, wird einem Verbraucher in den Medien im Laufe des Monats November eigentlich tagtäglich vor Augen geführt. Andere Fristabläufe finden weniger Erwähnung, insbesondere die zum Jahresende einschlägigen Verjährungsfristen. Leider! Werden nämlich diese Fristen verpasst, drohen häufig massive finanzielle Schäden. Verjährung bedeutet nämlich, dass Sie einen Anspruch, der Ihnen eigentlich zusteht, beispielsweise eine Kaufpreis- oder eine Schadensersatzforderung, irgendwann nicht mehr durchsetzen können, weil der Gegner, so das Gesetz, „die Einrede der Verjährung erheben kann“. Damit ist die Durchsetzung der Forderung nicht mehr möglich, sie besteht zwar noch, ist aber, weil nicht mehr realisierbar, wirtschaftlich wertlos. Forderungen verjähren „regelmäßig“ innerhalb einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt also – grob gesagt – grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten. Neben dieser Regelverjährungsfrist gibt es aber auch noch zahlreiche andere Verjährungsfristen, die allerdings an dieser Stelle nicht pauschal dargestellt werden können. Wenn die Verjährung Ihrer Forderung droht, müssen Sie dafür sorgen, dass die Verjährung gehemmt oder deren Neubeginn herbeigeführt wird. Dafür gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Ihnen im Ernstfall weiterhelfen können. Beispielsweise kann die Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Klage, durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch einen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Beweisverfahrens vor dem zuständigen Gericht herbeigeführt werden. Die Verjährung beginnt hingegen erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkannt hat. Verjährung, Fristberechnung, Hemmungstatbestände etc. sind ein kompliziertes Geschäft, Sie sollten sich im Ernstfall deshalb von einem Fachmann beraten lassen, insbesondere natürlich dann, wenn die Zeit gegen Sie spielt und Verjährung droht. Denn eine einmal eingetretene Verjährung wirkt ewig, kann also durch nichts wieder gut gemacht werden. Da sich der Schuldner allerdings immer selbst aktiv auf die Verjährung berufen muss, sie also nicht automatisch eintritt, sollten Sie als Gläubiger das Thema von sich aus stets im Blick haben und erforderlichenfalls die gebotenen Schritte einleiten. Hier ist eine zielorientierte Vorgehensweise angesagt, die wir im Bedarfsfall natürlich gerne mit Ihnen gemeinsam festlegen (06.12.2021 ra).