RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Dürfen Fitness-Verträge wegen \“Corona\“ verlängert werden?

Eine für Mitglieder von Fitnessstudios interessante Entscheidung hat jüngst das Landgericht (LG) Würzburg veröffentlicht und einem Betreiber eines Fitnessstudios untersagt, seinen Mitgliedern mitzuteilen, dass sich ihr Vertrag um die Zeit der coronabedingten Schließung verlängert habe. Geklagt hatte der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv), der entsprechende E-Mail-Anschreiben des Studiobetreibers als irreführend kritisiert hatte. Das LG Würzburg hat weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung gesehen. Welcher Sachverhalt lag zugrunde? Ein Studiokunde hatte seinen mit dem Fitnessstudio geschlossenen Vertrag noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31. Oktober 2020 gekündigt, später teilte der Betreiber per E-Mail nun aber mit, dass sich der Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um drei Monate verlängert habe. Dem widersprach der Kunde und der Betreiber behauptete nun, dass bereits mehrere Gerichte so entschieden hätten. Das LG Würzburg schloss sich nun der Auffassung des vzbv an, wonach die Aussagen in den entscheidenden Passagen irreführend gewesen seien. Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen. Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit. Eine Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig. Verbraucher, die beispielsweise wegen Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten überhaupt nichts von einer Vertragsverlängerung. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung sei nach Überzeugung des Gerichts irreführend, denn in beiden Gerichtsurteilen, die der Betreiber anführt habe, sei es gar nicht um pandemiebedingte Schließungen gegangen. Aber Vorsicht: Die Rechtsprechung ist insoweit leider nicht einheitlich, was wiederum die Rechtsfindung nicht unbedingt erleichtert und auch keine Rechtsklarheit schafft. Das Urteil setzte sich nämlich beispielsweise in Widerspruch zu einer Entscheidung der Handelskammer des gleichen Gerichts. Diese Kammer hatte im vergangenen Jahr die Klage des Verbands in einem ähnlich gelagerten Fall abgewiesen, dort hatte der beklagte Studiobetreiber seinen Mitgliedern über Facebook mitgeteilt, dass sich ihre Verträge um die behördliche Schließungszeit beitragsfrei verlängern würden. Die Handelskammer sah darin die zulässige Äußerung einer Rechtsansicht, die nicht im Wettbewerbsprozess zwischen dem Verband und dem Studiobetreiber überprüft werden könne. Außerdem habe die Covid-19-Pandemie zu einer Störung der „großen Geschäftsgrundlage“ geführt, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache. Die folgende Vertragsverlängerung sei für die Kunden zumutbar. Im Bedarfsfall ist deshalb rechtzeitige anwaltliche Unterstützung sinnvoll (09.12.2021 ra).