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\“TKG-Novelle\“ stärkt Verbraucherrechte bei Mobilfunk- und Internetverträgen

Eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) stärkt ab dem 01.12.2021 die Verbraucherrechte bei Mobilfunk- und Internetverträgen. Die Gesetzesänderungen werden es Verbrauchern erleichtern, sich von Verträgen zu lösen, wenn anhaltende oder häufige erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeit eintreten oder wenn bei der Internetgeschwindigkeit erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen auftreten. Neben dem Recht auf außerordentliche und fristlose Kündigung besteht für Verbraucher außerdem das Recht, das vertraglich vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern, also zu kürzen. Um einen Nachweis für Mängel an der Internetverbindung führen zu können, soll die Bundesnetzagentur kostenlos ein Tool zur Breitbandgeschwindigkeitsmessung bereitstellen. Interessant ist auch, dass bei einer Störung, die über zwei Kalendertage hinaus andauert und auch dann, wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt, Verbraucher künftig eine Entschädigung verlangen können. Wichtig und sehr praxisrelevant ist auch der Umstand, dass Verbraucher sich bei Mobilfunk- oder Internetverträgen an eine erstmalige Laufzeit von üblicherweise 24 Monaten gewöhnt haben. Dass der Vertrag dann allerdings auch noch eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten vor Laufzeitende vorsieht, wurde bei Vertragsabschluss vielfach übersehen, was gegen Vertragsende oft zu bösen Überraschungen und Verlängerungen von bis zu einem Jahr geführt hat. Dies hat sich nun ab dem 01.12.2021 geändert, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (dies dürfen anfänglich weiterhin 24 Monate sein), können sich Verbraucher binnen Monatsfrist aus ihrem Vertrag lösen, § 56 TKG (neue Fassung). Demnach sind Vertragsverlängerungen mit Mindestlaufzeiten von 12 Monaten bei stillschweigender Vertragsverlängerung künftig unzulässig. Gleichzeitig muss der Anbieter seine Kunden aber auch ausführlich über anstehende stillschweigende Vertragsverlängerungen sowie über Kündigungsrechte informieren. Obwohl es Anbietern entsprechender Verträge künftig auch erlaubt ist, eine erstmalige Mindestvertragsbindung von 24 Monaten vorzusehen, müssen ab Dezember auch stets Tarife zu 12 Monaten angeboten werden (§ 56 Abs. 1 TKG n.F.). Da die Anbieter im Rahmen ihrer Angebotsgestaltung im Wesentlichen frei sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass die preislichen Unterscheide zwischen den beiden Vertragstypen derart hoch sein werden, dass die kürzere Vertragslaufzeit wirtschaftlich unattraktiv ist.  Ein sogenannter „Kündigungsjoker“ steht ab Dezember 2021 nicht nur Verbrauchern, sondern auch gewerblichen Endnutzern von „nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten“ zu, nämlich dann, wenn der Anbieter einseitig die Vertragsbedingungen ändert. AGB-Anpassungen, die nicht lediglich vorteilhaft für Endnutzer, bloß administrativer Natur oder durch Gesetze bedingt sind, führen zu einem fristlosen und kostenfreien Sonderkündigungsrecht (§ 57 Abs. 1 TKG n.F.).  Die gesetzlichen Änderungen erleichtern es schließlich auch Verbrauchern, sich von laufenden Verträgen zu lösen, wenn sie umziehen und am neuen Wohnort die bislang gebuchten Leistungen nicht beziehen können, § 60 TKG n.F., beispielsweise weil es am neuen Wohnsitz nur langsamere Internetverbindungen gibt. In diesem Fall dürfen Verbraucher den Vertrag mit Monatsfrist kündigen und müssen nicht mehr auf ein Kulanzangebot des Vertragspartners hoffen. Auch in dem Fall, dass ein bereits bestehender Vertrag am neuen Wohnort die Vertragsmitnahme verhindert, ist eine Kündigung mit nur einmonatiger Frist möglich (02.12.2021 ra).