Ein Münchener (nein nicht der im Himmel, wie sich nachfolgend zeigt) ist im Kampf um sein Recht, auch jenseits der 40 noch feiern zu dürfen, vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen. Wann dort über den Fall entscheiden wird, ist derzeit wohl noch unklar. Im August 2017 wollte der damals 44-Jährige Partyfreak gemeinsam mit zwei Freunden das Event „Isarrauschen\“ auf der Münchner Praterinsel besuchen. Doch er scheiterte – wer kennt das nicht – am Türsteher, der ihn doch glatt für „zu alt“ hielt. Dies mochte der Abgelehnte aber nicht akzeptieren und forderte daraufhin vom Veranstalter Entschädigung in Höhe von EUR 1.000,00 wegen einer angeblichen Altersdiskriminierung. Weil der Veranstalter wiederum die Zahlung verweigerte und darauf hinwies, dass er kein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren ausgesprochen habe, die Zielgruppe der Veranstaltung jedoch Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen sei, zog der Abgewiesene vor Gericht und machte dort seinen Schadensersatzanspruch geltend. Nach dem Türsteher scheiterte der Kläger nun allerdings auch noch vor dem Amtsgericht (AG) München und im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem übergeordneten Landgericht (LG) München I. Beide Gerichte wiesen die Klage nämlich ab. Der Kläger hatte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerügt und in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er es als besonders kränkend empfunden habe, am Eingang abgelehnt worden zu sein. Schließlich sehe er gar nicht so alt aus. Als Beweis musste auch seine deutlich jüngere Partnerin herhalten. Diese wäre ja, so der Kläger weiter, bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er aussähe wie ihr Vater, argumentierte er. Das Amtsgericht hielt die Benachteiligung aber für hinnehmbar und wies den Kläger darauf hin, dass „eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch sei, sondern auch einer vernünftigen Betrachtungsweise standhalte.\“ Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hänge, so das Amtsgericht weiter, entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab. Daher sei eine Auswahl der Gäste geeignet, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden und einen gelungenen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten (AG München, Urt. v. 10.10.2019, Az. 122 C 5020/18). Bei derartigen Events, so das Gericht, sei es nicht nur typisch, eine Unterscheidung der Besucher anhand des optischen Alters am Einlass zu vorzunehmen, sondern auch vernünftig. Ein Partyabend werde in erster Linie durch das gemeinsame Feiern ein Erfolg und ein gemeinsames Feiern gelinge wohl am besten unter Gleichaltrigen. Dass der Veranstalter anhand äußerer Kriterien die limitierten Plätze verteilt hat, ist demnach notwendig, um einen „erfolgreichen Abend“ herbeizuführen. Auch sei die Abweisung für den Kläger auch deshalb hinnehmbar, weil der Veranstalter zahlreiche weitere Events durchführe, bei denen nicht ausschließlich eine jüngere Zielgruppe angesprochen werde. Erwähnenswert ist, dass der Kläger Revision zum BGH eingelegt hat. Das letzte Wort in diesem Fall scheint also noch nicht gesprochen zu sein (25.02.21 ra).