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Was Sie über Radarwarner wissen sollten

Immer wieder gibt es Auto­fahrerinnen und Autofahrer, die versuchen, sich mit technischer Unterstützung vor einem Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit zu schützen und deshalb auf Radar-Warngeräte oder Blitzer-Apps für Smartphones zurückgreifen. Entsprechende Warngeräte sind über das Internet teilweise schon für gerade einmal EUR 50,00 zu erhalten. Dabei gibt es Stör­geräte, die eine gültige Messung verhindern sollen, indem die Signale der Radar-Messung gestört werden.  Dabei reagieren Detektoren auf die Wellen entsprechender Radar­geräte, schlagen aber auch schon einmal bei Weide­zäunen und vor Bahn­übergängen gelegentlich an. Einfacher und heute stärker verbreitet sind Geräte, die auf der Grundlage einer GPS-Positions­erkennung arbeiten und auf eine Datenbank von Blitzer­standorten zurückgreifen. Schließlich gibt es auch Kombi­geräte, die Wellen­detektor und Positions­erkennung verbinden. Auch wenn Kauf und Besitz entsprechender Geräte in Deutschland erlaubt sind, dürfen sie während der Fahrt definitiv nicht betrieben werden. In jüngster Zeit werden auch sog. Blitzer-Apps fürs Smartphone oder für ein fest eingebautes Fahrzeug-Navigations­system immer populärer. Das Herunterladen und Installieren von Apps wie Blitzer.de oder Radarbot ist zwar legal, die Anwendungen ermitteln die Fahrzeug­position über GPS und greifen dann auf eine Koordinaten-Datenbank im Internet zurück. Die Nutzung der Blitzer-App kann allerdings zu rechtlichen Problemen führen. Benutzt sie ein Beifahrer, ist die „Blitzer-App“ grundsätzlich nicht verboten. Die App des Beifahrers darf Sie als Fahrer während der Fahrt jedoch nicht warnen. Unter diesen Umständen droht bei Verwendung der „Blitzer-App“ keine Strafe. Anders sieht es aus, wenn die Fahrerin oder der Fahrer selbst eine „Blitzer-App“ aktiviert hat oder einen Radarwarner benutzt. In diesem Fall ist die Nutzung verboten. Warnen können diese Programme natürlich nur vor bekannten Blitzer­standorten, die in der entsprechenden Datenbank hinterlegt sein müssen. Derzeit messen in Deutschland etwa 4.500 stationäre Geschwindigkeits­überwachungs­anlagen den Verkehr, hinzukommen aber auch noch mobile Stationen sowie „Radar­pistolen“ bei entsprechenden Polizei­kontrollen, die von der App demzufolge nicht erfasst werden. Erlaubt ist bei diesen Apps allerdings nur, dass die Strecke vor Fahrtantritt angeschaut wird und man sich potentielle Blitzer merkt. Während der Fahrt hingegen dürfen Autofahrerinnen und Autofahrer keine Warn-Apps auf ihrem Smartphone oder Blitzer-Warner benutzen. § 23 Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) sieht vor, dass ein Fahrzeug­führer kein technisches Gerät betreiben oder betriebs­bereit mitführen darf, das dafür bestimmt ist, Verkehrs­überwachungs­maßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Eine bereits installierte Warn-App darf auf dem Smartphone zwar gespeichert sein, nicht aber betriebs­bereit mitgeführt werden. Betriebs­bereit bedeutet beispielsweise, dass die App bei einer Verkehrs­kontrolle aktiv ist. Das Oberlandes­gericht (OLG) Celle hat in 2015 beispielsweise entschieden, dass der Verbots­tatbestand erfüllt ist, wenn ein Fahrzeug­führer während der Fahrt ein Mobil­telefon betriebs­bereit mit sich führt, auf dem eine Blitzer-App installiert und diese App während der Fahrt auch aufgerufen ist. Bei einer Zuwider­handlung muss man mit einer Geldbuße von mindestens EUR 75,00 und einem Punkt im Fahrerlaubnisregister rechnen. Wenn Fahrer oder Fahrerin das Handy während der Fahrt in der Hand halten oder ein Polizist es dort kurz zuvor gesehen haben, wird es noch teurer, weil Smartphones in der Hand während der Fahrt bekanntlich generell tabu sind. In diesem Fall wird das Vergehen mit einem Bußgeld von mindestens EUR 100,00 und einem Punkt in Flensburg bestraft. Sollten Sie einmal kontrolliert werden, hilft Freundlichkeit am ehesten weiter. Allerdings sollte man so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig reden. Sofern einem Kraftfahrzeugführer ein konkreter Vorwurf gemacht wird, sollte man sich generell zur Sache nicht äußern, sondern lediglich die Personalien mitteilen. Übrigens: Bei einer Polizei­kontrolle dürfen Beamte nach dem Smartphone fragen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Warn-App benutzt worden ist. Bei einem entsprechenden Anfangs­verdacht sind Polizisten auch berechtigt, das Smartphone zu überprüfen und sogar Apps zu löschen. Autofahrer müssen zwar nicht einen eventuellen Sperrcode herausgeben, allerdings besteht dann die konkrete Gefahr, dass das Mobilfunkgerät unter Umständen beschlag­nahmt wird. Kommt es also wirklich hart auf hart, muss abgewogen werden, ob dies in Kauf genommen oder das Smartphone entsperrt wird, um dem kontrollierenden Beamten entsprechende Einsicht zu gewähren (04.03.21 ra).