Freund verbrennt über EUR 500.000,00 – Schadensersatz?

Sachen gibt’s: Der Besitzer einer Werkstatt bat einen Freund, während des Urlaubs auf seine Werkstatträumlichkeiten aufzupassen. Weil es während dieses Zeitraums empfindlich kalt wurde, feuerte der Werkstatthüter die Heizung an, wusste aber offenbar nicht, dass im Heizkessel „Kohle“ im Wert von über EUR 500.000,00 diebstahlsicher versteckt war, sodass aufgrund der Heizaktion die Kohle im wahrsten Sinne des Wortes in „Asche“ verwandelt wurde. Das Landgericht (LG) Arnsberg wies die Schadensersatzklage des Werkstattbesitzer gegen den Haushüter ab (Urt. v. 13.09.2019 – Az. I-2 O 347/18) und führte in den Urteilsgründen aus, dass sich der kostspielige Vorfall zum Jahreswechsel 2014/2015 in Soest ereignet hatte. Der Besitzer der Werkstatt hatte einen Freund gebeten, während seines zweiwöchigen Urlaubs nach dem Rechten zu sehen. Das hat der Hüter des Hauses auch gerne getan, dabei dann allerdings festgestellt, dass es in der Werkstatt kalt geworden war, weswegen er die Heizung angefeuert habe. Sehr zum Entsetzen des Werkstattbesitzers, der gegenüber dem Gericht vortrug, er habe seine ganzen Ersparnisse in dem Heizkessel versteckt gehabt, weswegen er die Anlage vorher auch bewusst demontiert habe. Der beklagte Mann, technisch offenbar hoch begabt, hatte sie aber wieder zusammengebaut, um sie dann auch funktionsgerecht nutzen zu können. Als der Werkstattbesitzer aus dem Urlaub zurückkehrte, fiel er fast vom Glauben ab, als er feststellte, dass sich ein Großteil des versteckten Ersparten in Asche verwandelt hatte. Es gelang mit Hilfe der Bundesbank lediglich noch, ca. EUR 20.000,00 zu rekonstruieren. Die nicht mehr zu rettenden EUR 520.000,00 wollte er nun von dem Beklagten, dem er zudem auch die Freundschaft gekündigt habe, ersetzt bekommen. Das Gericht stellte fest, dass der Ex-Kumpel die Heizung tatsächlich wieder zusammengebaut und in Gang gebracht hatte. Zugunsten des Geschädigten ging das Gericht auch weiter davon aus, dass die versteckte Gesamtsumme von EUR 540.000,00 als „wahr zu unterstellen“ sei. Gleichzeitig wies das Landgericht den Kläger aber auch darauf hin, dass eigentlich niemand auf die Idee kommen könne, Geld ausgerechnet in einer Heizung zu verstecken, sodass die Klage deshalb abgewiesen wurde. Konkret hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein für die objektive Zurechenbarkeit erforderlicher „adäquater Zusammenhang“ zwischen der Tathandlung und der Rechtsgutverletzung grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen. Vernünftigerweise sei aber nicht damit zu rechnen, dass ein Heizkessel als Versteck für Geldscheine genutzt werde, zumal Papiergeld auch besonders „feueranfällig“ sei. Ein Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht dadurch begründen, dass der Schädiger den Ofen eigenmächtig in Betrieb genommen habe. Damit blieb die Klage des Geschädigten erfolglos und er hat nun auch noch Gerichts- und Anwaltskosten in nicht unerheblicher Höhe zu bezahlen (18.02.21 ra).