RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Wildunfall mit angefahrenem Reh, was Sie auf jeden Fall wissen sollten:

Achtung Autofahrer: Im Herbst kommt es bei früher Dämmerung leider wieder verstärkt zu sog. „Wildunfällen“. Wie sieht ein derartiger Vorfall nun eigentlich rechtlich aus?  Grundsätzlich kommt bei Wildunfällen die Kfz-Kasko-Versicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug auf. Leider steckt, wie so oft, der Teufel auch hier im Detail. Zunächst einmal muss nämlich der Versicherungsnehmer aufgrund der einschlägigen Regelungen im Versicherungsvertrag nachweisen, dass es zu einer Berührung mit einem Reh gekommen und der Zusammenstoß für den Unfall und den daraus resultierenden Sachschaden ursächlich geworden ist. Ratsam ist es daher in jedem Fall, nachdem zunächst die Unfallstelle gründlich abgesichert wurde, die Polizei und/oder den zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu rufen, sodass eine von Ihnen benötigte Wildunfallbescheinigung ausgestellt werden kann. Es besteht auf jeden Fall die Verpflichtung, die Unfallstelle zu sichern und sich vor dem Entfernen zu vergewissern, dass das angefahrene, getötete Wild keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellt, § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Gegebenenfalls sollten Sie sich Handschuhe anziehen und das tote Wild von der Fahrbahn entfernen, sodass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ist das Tier lediglich verletzt worden, sollte es nicht angefasst werden, es könnte sich wehren und hierbei erheblichen Schaden anrichten. In einem bereits vom Landgericht (LG) Saarbrücken entschiedenen Fall (Urt. v. 09.04.2010, Az.: 13 S 219/09) entfernte sich eine Autofahrerin nach der Kollision ihres Fahrzeugs mit einem Reh in der irrigen Annahme, das Tier sei neben der Straße verendet, von der Unfallstelle. Zwei nachfolgende Fahrzeuge kollidierten dann aber anschließend mit dem auf der Straße liegenden Reh und verklagten deshalb die Fahrerin auf Schadensersatz. Zwar war nicht mehr näher aufzuklären, ob die Fahrerin das Tier auf der Straße hatte liegen lassen und damit gegen § 32 der StVO verstoßen oder ob sich das noch nicht verendete Tier vom Fahrbahnrand selbst zurück auf die Fahrbahn bewegt hatte. Dennoch traf die Fahrerin eine erhebliche Mithaftung, da sie sich vom Tod des Tieres und somit der Gefahrenfreiheit für folgende Verkehrsteilnehmer nicht vergewissert und keinen Warnhinweis aufgestellt hatte. Weitere Informationen erhalten Sie im Bedarfsfall gerne durch unsere Rechtsanwälte (21.10.2021 ra).