Wer in einem Gasthaus einen Tisch reserviert und dann anschließend nicht erscheint, ohne vorher abzusagen, ist unhöflich. Kann diese Verhalten aber auch recht¬liche Folgen haben? Das Landgericht (LG) Kiel hat dies vor geraumer Zeit einmal zugunsten eines Gastwirts bejaht, was besonders deshalb bedeutend sein kann, weil viele Menschen schon einmal eine Reservierung verfallen lassen haben. Sei es im Kino, sei es im Hotel oder eben im Restaurant. Wenn dies in der Regel auch nicht zwangsläufig zu negativen Konsequenzen führen muss, ist die Reservierung eines Tisches im Restaurant nicht ganz so unverbindlich, wie das auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint. Denn rechtlich gesehen kann eine Reservierung durchaus als eine vorvertragliche Verhandlung und möglicherweise als vertragliche Einigung gewertet werden, der Gast und der Gastronom sprechen darüber, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Bewirtungsvertrag abschließen wollen und legen die Eckdaten dann möglicherweise bereits bindend fest. Deshalb hat das LG Kiel, das im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die entsprechende Zahlungsklage eines Restaurantbesitzers zu entscheiden hatte (Az.: 8 S 160/97), darauf hingewiesen, dass grundsätzlich entsprechende Ansprüche des Gastwirts bestehen. Dieser hatte von einem Gast, der per Fax gleich für vier aufeinanderfolgende Tage einen Tisch für fünf Personen gebucht hatte und dann – ohne vorher abzusagen – nicht erschienen war, Schadensersatz gefordert. Als Ausgleich forderte der Wirt nun den Betrag, den eine vergleichbare Zahl von Gästen angeblich durchschnittlich in seinem Restaurant ausgeben würde. Das Landgericht entschied nun, dass die Klage grundsätzlich berechtigt sei und dem Restaurantbetreiber Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Allerdings „nur“ in Höhe des sogenannten Vertrauensschadens, was zur Folge hatte, dass der Wirt sich alle Kosten ersetzen lassen konnte, die dadurch entstanden waren, dass er auf das Erscheinen der Gäste vertraut hatte, also beispielsweise Kosten für einen speziellen Tischschmuck ausgegeben oder ein speziell gewünschtes Menü beschafft hatte. Solch Vorbereitungen hatte das Restaurant in dem konkret entschiedenen Fall aber nicht getroffen und ging deshalb am Ende leer aus. Das LG Kiel lehnte den vom Restaurantbesitzer geforderten Schadensersatz für den entgangenen Gewinn indes vollständig ab, wobei sich schwer einschätzen lässt, ob andere Gerichte diese Entscheidung des Landgerichts bestätigen würden. Grundsätzlich lässt sich, wie sehr häufig bei Schadensersatzforderungen, der tatsächliche Schaden nur schwer beweisen, selbst wenn Gäste erscheinen, ist zumeist völlig unklar, wie viel sie tatsächlich verzehren und am Ende deshalb bezahlen würden. Ein Blick in die Bilanz der Gaststätte würde hier möglicherweise bei der Bezifferung des Schadens weiterhelfen. Zudem ist aber in der Regel nur schwer nachweisbar, dass tatsächlich alle Tische des Restaurants dauerhaft belegt wären, selbst dann, wenn das Lokal „ausreserviert“ ist und über keine freien Kapazitäten mehr verfügt. Also: Wer unentschuldigt eine Reservierung im Restaurant nicht wahrnimmt, kann mit Schadensersatzforderungen überzogen werden, auch wenn dies „bislang“ in der Praxis – auch bei größeren Gruppen – noch eher selten geschieht. Wer sein Lieblingsrestaurant indes schätzt, sagt eine Reservierung selbstverständlich rechtzeitig ab, sodass der Wirt die Plätze anderweitig besetzen kann. Anders sieht die Sache natürlich dann aus, wenn man im Voraus die Leistungen des Restaurants fest verbindlich bestellt hat, zum Beispiel ein Essen für 100 Gäste im Rahmen einer fix gebuchten Hochzeitsfeier. Erscheinen hier nur 80 Personen, muss man trotzdem alles bezahlen, allenfalls abzüglich der Summe, die das Restaurant durch die kleinere Gästezahl spart, beispielsweise im Rahmen der Materialbeschaffung oder ähnlichem (06.02.2020 ra).