Scherze im Arbeitsrecht können böse (und teuer) enden

Mit einem recht „knalligen“ Toiletten-Urteil wollen wir – kurz vor der heiteren Fasnetszeit – den Reigen unserer aktuellen, informativen und manchmal auch erheiternden Berichterstattung über Recht und Ordnung fortsetzen und damit belegen, dass es manchmal auch etwas kurios in der „Juristerei“ zugehen kann. Das Arbeitsgericht Krefeld (Urt. v. 21.12.2012, Az. 2 Ca 2010/12) musste sich nämlich mit folgendem Sachverhalt befassen: Nachdem ein Vorarbeiter seinen Arbeitskollegen auf einer Baustelle mit einem „China-Böller“ verletzt hatte, just in dem Augenblick, in dem sich der Kollege auf einem Dixi-Klo befand, erklärte die Arbeitgeberin dem Vorarbeiter, dass man dessen „Schnapsidee“ überhaupt nicht zündend finde und deshalb die fristlose Kündigung ausspreche. Der auf dem „stillen Örtchen“ verletzte Arbeitnehmer hatte nämlich Prellungen und Verbrennungen am Oberschenkel und an möglicherweise noch „edleren Körperteilen“ davongetragen, sodass das Arbeitsverhältnis des Vorarbeiters wegen dieses Vorfalls außerordentlich, also fristlos, gekündigt wurde. Mit dieser Kündigung war der Scherzbold allerdings nicht einverstanden, er erhob vielmehr Kündigungsschutzklage und führte gegenüber dem Arbeitsgericht aus, dass Scherze unter Bauarbeitern durchaus üblich seien, auch mit Feuerwerkskörpern oder ähnlichen Gegenständen. Derartige Späße würden als „Stimmungsaufheller“ gelten und zur guten Laune der Kollegen beitragen. Zumindest der verletzte Mitarbeiter aber konnte über diesen Scherz nicht lachen und auch das Arbeitsgericht teilte diese Art von Humor nicht. Es sah nämlich die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund als wirksam an und wies die Kündigungsschutzklage des Scherzboldes als unbegründet ab (13.02.2016 ra).