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Achtung: Herausgabe von TAN-Nummern durch Bankkunden ist grob fahrlässig

Das Landgericht (LG) Köln hat durch Urteil vom 10.09.2019 (Az.: 21 O 116/19) entschieden, dass die Herausgabe von TAN-Nummer an Dritte beim Online-Banking als grob fahrlässiges Handeln zu wer-ten ist. Deshalb wies es die Klage eines Sparkasse-Kunden kostenpflichtig ab. Was war geschehen? Nun, der Kläger des zugrunde liegenden Falls unterhielt bei der Beklagten, einer Sparkasse, ein Girokonto. Als sich im Jahr 2018 dann ein vermeintlicher Mitarbeiter telefonisch bei dem Kläger meldete und vorgab, Mitarbeiter der Sparkasse zu sein, ergaben sich in der Folgezeit dann mehrere Telefongesprächen zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten, in denen dem Kläger vorgegaukelt wurde, dass angeblich ausländische Firmen versuchten, auf das Konto des Klägers zuzugreifen. Vermeintlich um Sicherheitsvorkehrungen hiergegen zu ergreifen, gab der Kläger seinem Telefongesprächspartner auf dessen Drängen hin die Einlogdaten für das Onlinebanking sowie mehrere TAN-Nummern heraus, wobei der Kontakt zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter ausschließlich telefonisch zustande gekommen war. Anfang 2019 wurden im Rahmen von insgesamt drei Überweisungen auf ein türkisches Konto mehr als EUR 21.000,00 vom Konto des Klägers überwiesen, weshalb der Kläger von der Beklagten die Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den Überweisungen verlangte. Da die Sparkasse nicht freiwillig reagierte, erhob der Kunde Klage zum LG Köln, das nun allerdings die Klage kostenpflichtig abwies und dem Kläger ins Urteil schrieb, dass der Kläger hier grob fahrlässig gehandelt habe, sodass kein Schadensersatzanspruch bestehe und eine Ausgleichung der abgebuchten Beträge nicht in Be-tracht komme. Der Kläger hätte vielmehr erkennen müssen, dass er durch sein Verhalten den Schaden erst ermöglichst habe, wobei insbesondere die Herausgabe von sensiblen Kontodaten wie TAN-Nummern grob fahrlässig sei (30.01.2020 ra).