Auch wenn die Handschrift mehr und mehr ausstirbt und Verträge immer häufiger unter Zuhilfenahme eines Smartphones oder eines Tablets abgeschlossen werden, in Finnland soll ab 2016 sogar das Schreiben mit der Hand aus den Schulen gänzlich verschwinden, sind handschriftlich abgefasste Verträge manchmal unabdingbar. Erst recht ist eine Unterschrift aus dem Rechtsverkehr nicht wegzudenken, da sie für viele Schriftstücke, Verträge und Urkunden gesetzlich vorgeschrieben ist. Wer etwa Miet- oder Arbeitsvertrag kündigen möchte, muss diesen Gestaltungsakt zwangsläufig mit seiner Unterschrift besiegeln. Auch eine Quittung oder Bürgschaften sind nur mit einer Unterschrift gültig. Bei vielen anderen Verträgen wird die Schriftform noch immer genutzt, obwohl sie rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Die Unterschrift gilt als Willensbekundung des Unterzeichnenden, sodass aus diesem Schriftzug hervorgehen muss, von wem er stammt. So verwundert es nicht, dass sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) mit diesem Themenkreis befassen musste und detailliert festgelegt hat, welche Anforderungen an eine gültige Unterschrift zu stellen sind. Sie muss den vollen Familiennamen enthalten, der Vorname alleine reicht beispielsweise nicht aus. Bei dem Schriftzug muss es sich zudem erkennbar um die Wiedergabe eines Namens handeln, der zwar nicht vollständig lesbar sein muss. Gleichwohl müssen zumindest Andeutungen von Schrift erkennbar sein, da eine gerade Linie zum Beispiel ebenso wenig eine Unterschrift darstellt wie ein abstraktes Symbol oder drei Kreuze. Nicht gestattet ist es auch, mit einem fremden Namen zu unterschreiben. Wenn ein Künstlername allgemein bekannt ist, darf man hingegen mit diesem Namen zeichnen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Künstlername einen eindeutigen Rückschluss auf die Person zulässt. Wer Rechtsgeschäfte vornehmen möchte, sollte auch in Zukunft mit der Hand schreiben können. Wo das Gesetz eine Unterschrift verlangt, muss man mit dem eigenen Namen unterzeichnen. Eine schludrige Schrift ist zulässig, bloße Kringel oder Kreuzchen reichen aber nicht aus. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel: Wenn nämlich ein Notar die Unterschrift beglaubigt, kann man mit jedem beliebigen Zeichen unterschreiben. Denn Zweifel an der Identität des Unterzeichnenden sind in diesem Fall ausgeschlossen (17.01.2019 ra).