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Abmahnung wegen Zuspätkommens bei Schnee und Glatteis

Wer bei den momentanen Straßenbedingungen aufgrund angekündigter Schnee- und Eisglätte zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle möglicherweise eine Kündigung seines Arbeitsvertrags. Viele Arbeitgeber kennen kein Pardon und mahnen den verspäteten Arbeitnehmer rigoros ab. Doch ist eine Abmahnung tatsächlich zulässig, wenn man wegen der Wetterverhältnisse verspätet zur Arbeit kommt, weil es beispielsweise geschneit hat und die Straßen glatt sind? Wie so oft in der Juristerei muss hier differenziert werden: Kommt es am Morgen zu unvorhergesehenem „Blitzeis“ und erscheint der Arbeitnehmer deshalb zu spät zur Arbeit, ist das in der Regel kein Problem, weil es sich um eine nicht vorhersehbare Situation handelt, mit der man in der Regel auch nicht rechnen muss. Anders ist die Rechtslage allerdings dann, wenn Schneefall und Eisglätte bereits am Vorabend angekündigt sind und deshalb mit Verkehrsbehinderungen gerechnet werden muss. Hier haben Arbeitnehmer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um trotz der widrigen Witterungsbedingungen pünktlich die Arbeit aufnehmen zu können. Anderenfalls liegt eine Vertragsverletzung vor, für die man im schlimmsten Fall abgemahnt und im Wiederholungsfall gekündigt werden kann. Übrigens: Für die Zeit, die Mitarbeiter zu spät erscheinen und deshalb auch nicht arbeiten, kann der Arbeitgeber anteilig den Lohn kürzen. Das Risiko, zu spät zur Arbeit zu kommen, trägt also der Arbeitnehmer (10.01.2019 ra).

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