Tja, es wäre schon praktisch gewesen, das Ladekabel des E-Autos mal eben vom Fahrzeug über den Bürgersteig hinweg auf das eigene Grundstück zu legen, um das E-Auto dann vor der eigenen Haustür laden und mit frischem Strom versorgen zu können. Nichts da, so hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main nun entschieden (Urt. v. 24.02.2022, Az.: 12 K 540/21.F), auf eine derartige Sondernutzung haben Anwohner keinen Anspruch. In dem jüngst gerichtlich verhandelten Fall hatte der Halter eines Plug-in-Hybridautos und eines E-Autos bei der Stadt ausdrücklich eine Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt und der Stadtverwaltung erläutert, dass er für Ladevorgänge von bis zu sechs Stunden etwa vier Zentimeter hohe und mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehene Kabelbrücken als Abdeckung für die Elektroleitungen verlegen wolle, sodass Fußgängern keine Gefahr drohen könne. Nachdem die Stadt den entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, klagte der Antragsteller vor dem VG Frankfurt am Main, das nun allerdings die Klage abwies. Mit einer Kabelbrücke werde für Personen, die auf einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen seien, die Barrierefreiheit stark eingeschränkt. Ergänzend wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass zudem Stolperfallen geschaffen würden. Die öffentlichen Belange auf Barrierefreiheit seien deshalb höher zu bewerten, als das private Interesse des umweltfreundlichen Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe seines Hauses aufladen zu können (02.06.2022 ra).