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\“Umlagern\“ eines Handys am Steuer

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kam im Rahmen eines aktuellen Beschlusses vom 18.04.2023 (Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23) zu dem interessanten Ergebnis, dass das reine Umlagern eines Handys während eines Telefonats über die Freisprechanlage des Fahrzeugs keine Ordnungswidrigkeit darstellt und hob deshalb eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Villingen-Schwenningen auf. Zur Begründung führte das OLG aus, dass beim bloßen Umlagern eines Handys während des Telefonierens über eine Freisprechanlage kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliege, denn beim reinen Umlagern werde das Handy im Sinne der genannten Vorschrift nicht benutzt. Das Amtsgericht hatte den Autofahrer im November 2022 zu einer Geldbuße von EUR 250,00 verurteilt, weil er nach den Feststellungen des Gerichts während der Fahrt über die Freisprechanlage telefoniert und dabei sein Handy umgelagert hatte. Dies wollte der Betroffene nicht akzeptieren und legte gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Karlsruhe bewertete den Sachverhalt ebenso wie der Betroffene und führte u.a. aus, dass alleine durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt durch den Kraftfahrzeugführer kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO begangen werde. Hierfür müsse über das bloße Halten hinaus eine „Benutzung“ des Handys hinzukommen, von diesem Begriff sei die bloße Ortsveränderung des Mobilfunkgeräts nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Das Gericht führte ergänzend aus, dass es nicht einsichtig sei, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern eines Handys anders zu beurteilen als das Umlagern von sonstigen, im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen. Dies gelte unabhängig davon, ob während des Umlagerns eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet worden sei oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt werde. Ob man sich auf diese Entscheidung verlassen kann? (10.08.23 ra).