RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Schadensersatz für beschädigten Streifenwagen

Wer kennt diese Szenen aus dutzenden Krimis und Actionfilmen nicht: Bei der Verfolgung eines flüchtenden Autofahrers krachen scheppernd dutzende Polizeiwagen während der Verfolgungsjagd ineinander und bleiben als Totalschaden am Straßenrand liegen. Doch wer haftet dann eigentlich auf Schadensersatz? Mit dieser interessanten Rechtsfrage musste sich jüngst das Landgericht (LG) Frankenthal (Urt. v. 24.05.2023, Az.: 1 O 50/22) befassen und kam dabei zu dem Ergebnis, dass dann, wenn es mit einem Polizeifahrzeug bei einer Verfolgungsfahrt zu einem Unfall kommt, der verfolgte Autofahrer grundsätzlich auch für den am Polizeiauto entstandenen Schaden haftet, sodass der Flüchtende zu Schadensersatz in Höhe von etwa EUR 15.000,00 verurteilt wurde. Dies soll, so das Gericht weiter, zumindest dann gelten, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeugs nicht völlig unangemessen war und die Beamten sich in keine übermäßige Gefahr begeben haben. Im entschiedenen Fall wollte sich der Flüchtende einer Verkehrskontrolle entziehen und raste den Polizeibeamten mit hoher Geschwindigkeit davon, die daraufhin das Fluchtauto verfolgten. Von der Autobahn über eine Bundesstraße führte die Verfolgungsjagd schließlich auf eine Kreisstraße, von der der Delinquent dann plötzlich herunterfuhr, eine Leitplanke durchbrach und schließlich auf einem Parkplatz zum Stehen kam. Die Polizeibeamten erkannten jedoch das stehende Fahrzeug, bremsten ebenfalls unvermittelt ab, um den Mann dann stellen und eine weitere Flucht zu Fuß verhindern zu können, wodurch der Streifenwagen ins Schlingern geriet und ebenfalls gegen die Leitplanke prallte. Den dadurch verursachten Schaden machte das Land Rheinland-Pfalz nun erfolgreich gegenüber dem Flüchtenden geltend, das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte den Fahrer des verfolgten Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz. In den Urteilsgründen führte das Gericht aus, dass der Schaden am Streifenwagen dem Fluchtverhalten des Mannes und damit dem Betrieb seines Fluchtfahrzeugs zuzurechnen sei. Eine Grenze der Zurechnung käme nur dann in Betracht, wenn sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr aussetzen würden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr seien in dem konkreten Fall sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver geboten gewesen, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war und die Gefahr bestand, dass er wiederum flüchten könnte. Deswegen habe der Polizeibeamte beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen dürfen, um das Ziel zu erreichen, den Flüchtenden zu ergreifen. Allerdings ist das Urteil vorläufig noch nicht rechtskräftig, weil gegen die Entscheidung Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt worden ist (03.08.23 ra).