RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank

Ein Urteil, auf das man gerade in der heißen Jahreszeit und den damit einhergehenden Sommerfesten zwangsläufig hinweisen muss, hat das Amtsgericht (AG) München gefällt (Az.: 159 C 18386/21): Der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Tochter einen Biergarten besucht und dabei neben der Tochter auf einer Bierbank Platz genommen. Als die Tochter dann aufstand, fiel die Bierbank – wer kennt das nicht – mit dem Kläger plötzlich nach hinten um, wodurch der Kläger gegen einen Baum knallte und sich dadurch seinen Arm und den Ellbogen prellte. Drei Wochen lang, so der Kläger in seiner Klageschrift, habe er sich ärztlich behandeln lassen müssen, auch die Schmerzen hätten mindestens so lange angedauert, sodass er von der Betreiberin der Gaststätte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 500,00 verlangte und behauptete, dass die Bierbank nur deshalb umgekippt sei, weil die Dielenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei. Das AG München sah dies anders und wies die Klage des Klägers ab. Ein Verstoß, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, hätte dann vorliegen können, wenn sich die Bierbank zum Teil auf Dielen und zum Teil auf Schotter befunden hätte. Allerdings gäbe es vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Bierbank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden sei. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherheitspflicht liege damit nicht vor und der Kläger erhielt damit auch kein Schmerzensgeld (27.07.23 ra).