RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Hexe hat keinen Anspruch auf Bezahlung von Liebeszauber

Sachen gibt es, auch vor Gericht… Eine Hexe hat nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) München keinen Anspruch auf die Bezahlung von Liebeszauber, da es sich hierbei um eine objektiv unmögliche Leistung handele. Sie glauben, dass das ein Scherz sein könnte? Mitnichten! Durch einen „Liebeszauber“ wollte eine Frau ihren ausgebüxten Lebensgefährten zurückholen. Da es sich bei einem solchen Liebeszauber aber um eine auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtete Handlung handelt, muss die „Hexe“ die hierfür geleistete Bezahlung zurückerstatten. Das Landgericht München I bestätigte übrigens diese Entscheidung. Der Lebensgefährte der auf übersinnliche Kräfte schwörenden Klägerin hatte sich im Herbst 2003 von dieser getrennt. Da sich die Klägerin damit aber partout nicht abfinden wollte, wandte sie sich an die Beklagte, die sich selbst als Hexe bezeichnete und vereinbarte mit dieser, sie möge doch einen Liebeszauber durchführen, sodass der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin zu dieser zurückkehre. Hierfür sollte und bezahlte die Klägerin über EUR 1.000,00 an die Hexe, die wiederum über mehrere Monate hinweg, jeweils vor Vollmond, das entsprechende Ritual durchführte, das allerdings nicht zu dem gewünschten Erfolg führte. Daraufhin wollte die Klägerin, verständlicherweise nun auch von der Hexe enttäuscht, ihr Geld zurück, denn schließlich sei ihr ein Erfolg garantiert worden. Damit wiederum war die Beklagte nicht einverstanden und argumentierte, dass sie keinen Erfolg versprochen habe. Ein solches Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen. Nichts da, urteilte das AG München und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung (Urt. v. 05.04.2006, Az.: 212 C 25151/05). Dabei spielte es aus der Sicht des Gerichts auch keine Rolle, ob die Beklagte nun einen Erfolg versprochen habe oder nicht, denn sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht der Dinge potentiell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei aber tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv völlig unmöglich sei, ein Liebesritual sei nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Damit könne die geschuldete Leistung von der Beklagten nicht erbracht werden, wodurch wiederum die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung frei werde und damit dann auch das schon gezahlte Geld zurückverlangen könne. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Klägerin mit dem Vertrag einverstanden gewesen sei, da sich der Rückforderungsanspruch direkt aus dem Gesetz ergebe. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos (20.07.23 ra).