Tipps für Schwimmer und Badefreunde

Baden ist trotz der Corona-Situation nicht nur am Bodensee sondern an vielen anderen Seen und Gewässern nicht generell verboten. Vor dem Badespaß sollte man sich aber über die aktuelle Situation vor Ort informieren. Denn so verlockend es derzeit angesichts steigender Temperaturen auch sein mag, selbst dann, wenn „Corona“ den Badefreuden nicht entgegenstehen sollte, darf nicht jeder (Bagger-) See einfach zum Schwimmen oder Surfen genutzt werden. Viele Gewässer sind nämlich aus Gründen der Sicherheit oder des Naturschutzes für die Öffentlichkeit gesperrt, sodass man zur Vermeidung empfindlicher Geldbußen ein Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ tunlichst beachten sollte. Im Falle eines Verstoßes kann nicht nur ein Verweis vom Gelände erfolgen, ein unbefugter Zutritt kann unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Hausfriedensbruchs nach sich ziehen. In einem öffentlichen Schwimmbad sollen Bademeister für einen sicheren Badebetrieb sorgen, deshalb benötigen sie zur sachgerechten Ausübung ihrer Tätigkeit einen optimalen Einsatzort, der im Notfall eine schnelle Hilfe garantiert. Die Betreiber eines Bades, sehr häufig Städte und Gemeinden aber auch private Betreiber, können sich deshalb schadensersatzpflichtig machen, wenn nachzuweisen ist, dass standortbedingte Nachteile eines Bademeisters einen rettenden Zugriff verhinderten und dadurch ein Unfall ausgelöst wurde. So musste bereits der Bundesgerichtshof (BGH) einmal einen Unglücksfall juristisch bewerten, bei dem ein elfjähriger Junge nach einer Rutschpartie ins Wasser fast ertrunken wäre, da der Aufsichtsplatz des Bademeisters fast 35 Meter vom Unglücksort entfernt lag. Deutlich zu weit, befanden die Richter und nahmen den Betreiber wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation der Aufsicht in Haftung (BGH, Az: VI ZR 158/99). Allerdings kann eine Kommune als Betreiberin eines öffentlichen Schwimmbades nicht jeden denkbaren Unfall ausschließen. Rutscht beispielsweise ein Besucher auf der Treppe ins Wasser aus und verletzt sich dabei, ist es meist sehr schwierig, Schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen. Es reicht nämlich in der Regel aus, so jedenfalls das Landgericht (LG) Paderborn, wenn die Treppe mit einem geriffelten Boden ausgestattet und ein Geländer vorhanden ist (Az.: 2 O 20/99). Auch für die Verletzung durch eine Glasscherbe ist der Betreiber des Bades regelmäßig nicht verantwortlich (OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 168/86). Übrigens: Ein Badeverbot im Meer wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt keinen Reisemangel dar. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar für knapp EUR 4.500,00 einen Pauschalurlaub auf einer Seychelleninsel gebucht. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen Strand verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände ein Badeverbot, das auch noch bestand, als das Ehepaar anreiste, die wiederum vom Reiseveranstalter 50% des Reisepreises als Entschädigung zurückverlangten. Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage (Az.: 242 C 16069/12) abgewiesen, da kein Reisemangel vorlag. Die Kläger hätten den Strand nämlich während ihrer Reisezeit nutzen können, eine Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen, treffe den Reiseveranstalter, so jedenfalls das AG München, nicht (23.07.2020 ra).