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Sechs Rechtsirrtümer zum Thema URLAUB…

Rund ums Urlaubsrecht kursieren viele Irrtümer. Was Sie deshalb wissen sollten:

Beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Tage pro Jahr?

Jein. Zwar ist in § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) von mindestens 24 Werktagen Urlaub pro Jahr die Rede. Allerdings geht diese Bestimmung von einer Sechs-Tage-Woche aus. Übertragen auf die übliche Fünf-Tage-Woche heißt das: 20 Tage Mindesturlaub pro Jahr.

Haben Mitarbeiter in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch?

Doch! Mitarbeiter haben zwar erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer einen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, ein anteiliger Urlaubsanspruch besteht aber schon früher, und zwar auf 1/12 des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat (§ 5 BurlG). Übrigens: Auch wer Ferienjobber einstellt, muss ihnen ggf. Urlaub gewähren,  je nach dem, wie lange der Mitarbeiter beschäftigt wird.

Können sich Arbeitnehmer ihren Urlaub generell auszahlen lassen?

Nein, Urlaub dient der Erholung und soll deshalb dazu beitragen, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten bleibt.  Zusätzlicher Arbeitslohn mag verlockend sein, zur Erholung trägt dieser Umstand aber nicht bei. Kann der Urlaub allerdings wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BurlG)

Entscheidet nur der Arbeitgeber über die Dauer des Urlaubs?

Nein, ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Wochen (zwölf Werktage!) Urlaub am Stück, § 7 Abs. 2 BUrlG. Grundsätzlich ist der Urlaub dabei zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, der Arbeitgeber kann sich auf „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ berufen und eine Teilung des Urlaubs verlangen. Mit denselben Gründen kann der Arbeitgeber übrigens in der Regel auch Betriebsferien ankündigen.

Heiligabend und Silvester sind (nur) halbe Urlaubstage?

Falsch! Halbe Urlaubstage sind an Heiligabend und Silvester zwar häufig üblich, im Gesetz vorgeschrieben sind sie allerdings nicht. Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen die Arbeitnehmer dafür einen ganzen Tag Urlaub beantragen, alles andere ist Entgegenkommen des Arbeitgebers.

Verfällt Resturlaub erst am 31. März des Folgejahres?

Nein, der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, anderenfalls verfällt er am 31. Dezember. Ausnahmen können sich aus einem individuellen Arbeits- oder einem Tarifvertrag ergeben. Ins nächste Jahr können Urlaubstage durch Arbeitnehmer nur dann übertragen werden, wenn es insoweit anerkannte Gründe gibt, etwa eine Urlaubssperre wegen eines Großauftrags oder eine lange Krankheit (30.07.2020 ra).