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So schnell kann ein Streit im Hausflur zur Kündigung führen

Auch in den ehrenwertesten Häusern kann dies passieren, ein Streit auf dem Flur. Dabei ging es in einem jüngst in München entschiedenen Fall um abgestellte Fahrräder, einen Kinderwagen, eine handfeste Beleidigung und die folgende außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Was war geschehen? Eigentlich war es in der Hausordnung klar geregelt: Fahrräder dürfen nicht im Hausflur abgestellt werden, was aber die vier gemeinsamen Mieter einer Wohnung nicht daran hinderte, genau dies zu tun und Fahrräder just in dem Hausflur des Anwesens abzustellen. Daraufhin schaltete eine Familie, die im Erdgeschoss des Hauses wohnte, den Vermieter ein und wies darauf hin, dass man die Stelle mit einem Kinderwagen nicht mehr habe passieren könne. Deshalb klingelte der Vermieter dann in Begleitung der Mieter aus dem Parterregeschoss an der Tür der „Falschparker“, wo sich schnell ein Wortgefecht entbrannte und einer der vier Bewohner den Vermieter mit den Worten „Wer bist Du? Halt die Fresse!“ beleidigte und am Oberkörper berührte. Dies wiederum wollte sich der Vermieter nicht gefallen lassen, er erstattete Strafanzeige und kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos. Zu Recht, entschied das Amtsgericht (AG) München durch Urteil vom 13.01.2022 (Az.: 473 C 9473/21):  Alle vier Bewohner müssen ausziehen, hierfür reiche es schon, wenn nur einer der gemeinsamen Mieter ausfällig werde, weil dessen Verschulden auch den anderen Bewohnern zugerechnet werde. Die Gebrauchsgewährung könne nämlich nur gegenüber allen Mietern erbracht oder beendet werden, die Leistung sei insofern unteilbar. Das Amtsgericht wertete die Äußerung des einen Bewohners gegenüber dem Vermieter als Nicht- und Missachtung, wobei nach Meinung des Gerichts noch erschwerend hinzukam, dass der ausfällig gewordene Mieter den Vermieter im Beisein anderer Nachbarn verbal angegriffen und herabgewürdigt habe. Noch schwerwiegender sei aber, dass der Bewohner den Vermieter nicht nur beleidigt, sondern diesem gegenüber auch noch tätlich geworden sei. Die Entscheidung des Gerichts ist mittlerweile rechtskräftig. Ob andere Gerichte gleich entscheiden würden? (20.10.2022 ra)