Mit einem kuriosen Sachverhalt musste sich das Amtsgericht (AG) Mönchengladbach befassen, wobei der Sachverhalt vielleicht gar nicht so selten vorkommt, sodass wir Ihnen dieses interessante Urteil (vom 25.04.1991, Az.: 5 a C 106/91) gar nicht vorenthalten wollen. Vielleicht kennen einige Paare das hier zu entscheidende Rechtsproblem, gebucht wurde ein schönes Doppelzimmer und vor Ort stellte sich dann heraus, dass kein Doppelbett vorhanden war, sondern zwei Einzelbetten nebeneinanderstanden. Dies mag den einen stören, andere finden gute Lösungen. Unsere Reisenden zogen vor Gericht beanstandeten wegen der Betten ausgerechnet eine äußerst empfindliche Beeinträchtigung der Schlaf- und insbesondere Beischlafgewohnheiten. Man habe zwar, so der Klägervortrag, versucht, die Einzelbetten zum angestrebten Zweck zusammenzustellen. Da die Betten jedoch auf rutschigen Fliesen standen, seien sie bereits bei der kleinsten Bewegung wieder mittig auseinander gegangen, sodass ein harmonischer Intimverkehr nahezu völlig verhindert worden sei, was wiederum einen Reisemangel darstelle. Das Gericht wies die Klage mit einer lesenswerten Begründung ab, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen und deshalb auszugsweise wiedergeben: „Der Beklagten ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt (…) Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen. Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.“ (12.10.23 ra).