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Hohes Bußgeld bei nicht gebildeter Rettungsgasse

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass derjenige, der bei stockendem Verkehr nicht sofort dann, sobald Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt, eine Rettungsgasse bildet, u.U. mit recht unangenehmen Sanktionen rechnen muss (Beschluss vom 20.09.2022, Az.: 2 Ss OWi 137/22). Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Rettungsgasse gebildet werden muss, hat das OLG ebenfalls entschieden: Sofort, sobald Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt. Es gibt also keine Überlegungsfrist. Was war geschehen? Ein Autofahrer war auf der mittleren Spur einer dreispurigen Autobahn gefahren. Plötzlich geriet der Verkehr baustellendingt ins Stocken, was den Kraftfahrzeugführer allerdings nicht dazu veranlasste, sich wie vorgeschrieben auf seiner Fahrspur rechts einzuordnen, sondern links blieb, wodurch er nach Ansicht der kontrollierenden Polizeibeamten die Rettungsgasse blockierte. Hiermit war der Betroffene nicht einverstanden und argumentierte, dass nach seinem Dafürhalten die Rettungsgasse erst nach einer gewissen Zeit des Stillstands hätte gebildet werden müssen. Dies sahen allerdings die Richter des Oberlandesgerichts anders und verurteilten den Autofahrer wegen des Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von EUR 230,00. Da mittlerweile die Vorschriften sogar noch verschärft wurden, hätte dem Autofahrer nach heutigem Stand der Dinge auch noch ein Fahrverbot gedroht (19.10.2023 ra).