Reisen stornieren wegen „Corona“?

Eine riesige Stornierungswelle wegen bereits gebuchter Italien-Urlaube kommt möglicherweise in den nächsten Tagen und Wochen auf Hotels und Reisebüros zu, nachdem das Auswärtige Amt mittlerweile von nicht notwendigen Reisen nach Italien derzeit abrät. Aufgrund der aktuellen Krankheitswelle mit dem COVID-19-Virus gilt in Italien eine Notfallverordnung, in ganz Italien sollen nicht notwendige Fortbewegungen vermieden werden, mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kontrollen ist landesweit zu rechnen. Reiserechtsexperten gehen deshalb davon aus, dass Pauschalurlauber bereits gebuchte Italien-Reisen kostenlos stornieren können, Urlaubsaktivitäten seien in dem Land nicht mehr möglich, sodass vieles dafür spreche, dass derzeit ein „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand“ vorliege, der einen Reiserücktritt rechtfertigen kann. Zwingend ist diese Schlussfolgerung allerdings, wie häufig in der Juristerei, nicht. Sofern Reiseveranstalter von sich aus gebuchte Reisen absagen, müsste auch das rechtlich möglich sein; den Kunden müsste dann allerdings auch eine bereits geleistete Anzahlung zurückbezahlt werden. Im Hinblick auf potentielle Ersatzansprüche für möglicherweise „entgangene Urlaubsfreuden“ bleibt die Rechtslage spannend. Schwieriger ist auf jeden Fall die Rechtslage für Individualreisende, hier kann eine einzelne Hotelbuchung grundsätzlich dann kostenlos storniert werden, wenn die gebuchte Unterkunft nicht erreichbar ist, was in aller Regel für einen Individualreisenden nicht leicht nachzuweisen sein dürfte. Sollte über eine Reiseportal gebucht worden sein, empfiehlt es sich, mit dem Portal Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob eine gebührenfreie Stornierung möglich ist, was sehr häufig der Fall sein dürfte. Prüfen Sie vorab die von Ihnen vorgenommene Buchung auf eine entsprechende Möglichkeit, die sehr häufig innerhalb eines fest definierten Zeitraums gegeben ist. Grundsätzlich ist die bloße Angst, durch das Virus angesteckt zu werden, nicht geeignet, einen Reisevertrag zu kündigen oder eine Hotelbuchung folgenlos zu stornieren. Es kommt hier einzig und allein auf die konkrete Gefährdung vor Ort an, Beweisprobleme sind deshalb unter Umständen vorprogrammiert. Bei Flugreisen stehen die Chancen auf eine Rückerstattung der Flugkosten recht gut, zumal viele Airlines hier kundenorientiert entscheiden. Wegen potentiell vorstellbarer „entgangener Urlaubsfreuden“ rechnen viele Reiseexperten, wie gesagt, mit einer Prozesslawine für Rechtsanwälte und Gerichte. Bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden, sollte die Rechtslage allerdings auf jeden Fall gründlich und professionell durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens geprüft werden. Nach Mitteilung italienischer Medien soll es bei bereits gebuchten italienischen Zugfahrkarten keine Probleme geben, man soll entweder einen Gutschein für eine Fahrt zu einem anderen Zeitpunkt oder, bei Regionalzügen, eine Erstattung in bar erhalten. Übrigens: Auch wenn das Auswärtige Amt derzeit vor Reisen nach Italien warnt, Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich Dienstreisen in das Land nicht ablehnen, es sei denn, es gäbe eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die dann bindend wäre. Sofern ein Arbeitnehmer in Kenntnis der aktuellen Situation im Rahmen einer Privatreise in ein Risikogebiet einreist, kann es sich hierbei schließlich um ein „Verschulden gegen sich selbst“ handeln, das dann zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall führen kann aber nicht automatisch führen muss. Corona scheint also auch Handlungsbedarf für Rechtsanwälte und Gerichte zu schaffen… (12.03.2020 ra).