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Achtung Autofahrer: Auch mehrere „kleine“ Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf „einfachere\“ Verkehrsverstöße mit einem zumindest abstrakten Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann zusätzlich zu der Geldbuße mit einem Fahrverbot belegt werden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer für Vielfahrer und Raser interessanten und nach wie vor aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17.09.15, Az.: 1 RBs 138/15). Der 29 Jahre alte Betroffene nutzte bei einer Autofahrt im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn zunächst das Amtsgericht (AG) Hamm mit einer Geldbuße von EUR 100,00 und einem einmonatigen Fahrverbot, was bei dem im Raum stehenden Verstoß doch eher ungewöhnlich ist. Allerdings hatte er bereits im Januar 2012 und im März 2014 „Handyverstöße\“ begangen, die mit Bußgeldern (und „Punkten“) geahndet worden waren. Zwischen diesen beiden Taten überschritt er zusätzlich auch noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h, was ebenfalls Bußgeldbescheide nach sich zog. Das OLG Hamm verwarf nun die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und bestätigte, dass neben der Geldbuße zu Recht auch ein Fahrverbot verhängt worden sei, weil der Kraftfahrzeugführer seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt habe. Beharrliche Pflichtverletzungen sollen vorliegen, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Kriterien insoweit sind die Zahl der Vorverstöße, ihr zeitlicher Abstand und auch ihr Schweregrad. Neben gravierenden Rechtsverstößen könne, so das Gericht, auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue geschlossen werden, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe. Der Betroffene habe insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen, wobei die Verstöße jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte aufwiesen. Das wiederum rechtfertigt nach der zitierten Rechtsprechung neben einer Geldbuße auch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots (05.03.2020 ra).