RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

RECHT INTERESSANT:  Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt ohne vorherige Prüfungsmöglichkeit des Verkäufers unwirksam

Wer nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens einen Mangel feststellt, kann den Kaufvertrag nicht ohne Weiteres rückabwickeln. Der Verkäufer muss grundsätzlich zunächst die Möglichkeit erhalten, das Fahrzeug zu untersuchen und den behaupteten Mangel zu prüfen.

Dies hat das Landgericht (LG) Landau mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden. Ein Käufer hatte einen gebrauchten Jaguar für 7.500 Euro erworben und später den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil das Fahrzeug Kühlwasser verlieren sollte. Der Verkäufer hatte angeboten, das Fahrzeug in seiner Werkstatt zu überprüfen. Der Käufer machte die Untersuchung jedoch davon abhängig, dass der Händler zuvor schriftlich zusicherte, den behaupteten Mangel zu beseitigen. Dies lehnte der Verkäufer ab. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht. Bei einem technischen Fahrzeugmangel müsse der Verkäufer zunächst die Gelegenheit erhalten, das Fahrzeug zu untersuchen. Erst danach könne beurteilt werden, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, welche Ursache dieser hat und ob eine Reparatur erforderlich ist. Eine Verpflichtung, bereits vor einer Prüfung eine bestimmte Reparaturmaßnahme zuzusagen, besteht nicht. Da der Käufer dem Verkäufer diese Möglichkeit nicht eingeräumt hatte, waren die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Praxishinweis: Käufer sollten bei vermuteten Mängeln eines Fahrzeugs dem Verkäufer grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Untersuchung und gegebenenfalls zur Nachbesserung geben. Wer diese Gelegenheit verweigert oder von zusätzlichen Zusagen abhängig macht, kann seine Gewährleistungsrechte gefährden (29.10.2026 ra).

Schreibe einen Kommentar