Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags entfällt nicht allein deshalb, weil einzelne Zuschauer das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als unausgewogen oder politisch einseitig empfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 22.06.2026 entschieden. Ein Beitragszahler hatte gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen geklagt. Er vertrat die Auffassung, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, weil das Programmangebot aus seiner Sicht nicht ausreichend ausgewogen sei. Zudem kritisierte er unter anderem die Berichterstattung zu verschiedenen politischen Themen sowie die Verwendung der Rundfunkbeiträge. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die verfassungsrechtliche Bewertung nicht auf einzelne Sendungen oder Beiträge an. Maßgeblich sei vielmehr das gesamte Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum. Einzelne Berichte, die von Zuschauern als einseitig empfunden werden, reichen danach nicht aus, um die grundsätzliche Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks infrage zu stellen. In einer pluralistischen Gesellschaft sei es zudem unvermeidbar, dass Zuschauer einzelne Inhalte unterschiedlich bewerten. Auch die Kritik an Gehältern oder Vergütungen innerhalb der Rundfunkanstalten führte nicht zum Erfolg der Klage. Nach Ansicht des Gerichts wird die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch die hierfür vorgesehenen Kontrollgremien gewährleistet. Praxishinweis: Die Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag hängt nicht davon ab, ob ein einzelner Nutzer mit bestimmten Programminhalten einverstanden ist oder diese regelmäßig nutzt. Rechtlich entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrags erfüllt sind (22.10.2026 ra).