RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Na, haben Sie Lust auf ein kleines Quiz?

Heute folgt Teil 5 unseres kleinen Ratespiels rund um das Straßenverkehrsrecht: Na, wie viele Fragen werden Sie korrekt beantworten können? Nur ein oder zwei Fragen oder klappt es bei allen sieben Fragen?

  1. Mit Flip-Flops darf man Auto fahren?
  2. Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?
  3. Ist es erlaubt, den Handyanruf wegzudrücken?
  4. Und ist es richtig, dass vor dem Überholen keine (Licht-) Hupe benutzt werden darf?
  5. An defekten Parkscheinautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?
  6. Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?
  7. Laute Musik im Auto kann doch nicht verboten sein, oder?

Frage 5: An defekten Parkscheinautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?

Gibt es innerhalb der gleichen Parkzone noch weitere funktionsfähige Parkscheinautomaten, muss der Autofahrer dort einen Parkschein ziehen. Sind keine weiteren Automaten vorhanden oder sind auch die anderen Automaten ausgefallen, muss laut Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Parkscheibe verwendet werden. Geparkt werden darf dann auch maximal bis zu der auf dem Parkscheinautomaten angegebenen Höchstparkdauer. Man kommt übrigens auch mit der Ausrede, kein passendes Kleingeld zur Hand gehabt zu haben oder der Automat habe ein bestimmtes Geldstück nicht angenommen, nicht weiter. In diesem Fall muss man sich andere Münzen besorgen, denn, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 3 Ss OWi 576/05), es sei Sache des Autofahrers, so viele Versuche mit unterschiedlichen Münzen zu machen, bis endlich ein Parkschein produziert wird.  Fragen und Antworten zu den vorangegangenen Themen können Sie selbstverständlich auf unserer Webseite nachlesen (29.07.2021 ra).