Na, haben Sie Lust auf ein kleines Quiz?

Heute folgt Teil 6 unseres kleinen Ratespiels rund um das Straßenverkehrsrecht: Na, wie viele Fragen werden Sie korrekt beantworten können? Nur ein oder zwei Fragen oder klappt es bei allen sieben Fragen?

  1. Mit Flip-Flops darf man Auto fahren?
  2. Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?
  3. Ist es erlaubt, den Handyanruf wegzudrücken?
  4. Und ist es richtig, dass vor dem Überholen keine (Licht-) Hupe benutzt werden darf?
  5. An defekten Parkautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?
  6. Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?
  7. Laute Musik im Auto kann doch nicht verboten sein, oder?

Frage 6: Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?

Mal ehrlich: Wer kennt diesen Spruch nicht: „Steig schon mal aus und stell dich in die Lücke, ich parke dann das Auto dort ein.“ Allerdings ist ein den Parkplatz markierender Helfer kein Garant für das Anrecht auf die Parklücke. Denn: Das Freihalten und damit das Besetzen des Parkplatzes ist nicht erlaubt und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Ob es andererseits sinnvoll ist, sich als Autofahrer in eine Lücke hineinzudrängen, in der bereits ein Helfer steht und wartet, ist mehr als fraglich. Selbst Gerichte kommen zu unterschiedlichen Einschätzungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg unterstützte sogar einen Fahrer, der eine den Parkplatz freihaltende Frau am Knie touchierte (Az.: 2 Ss 54/97). Durch die langsame Fahrweise habe für sie keine Gefahr bestanden. Verlassen sollten Sie sich hierauf aber nicht. Es sind andere Entscheidungen veröffentlicht worden, die sogar eine Strafbarkeit des drängelnden Autofahrers, u.a. wegen Nötigung, Körperverletzung u.a. bejaht haben. Außerdem kann ein derart rüpelhaftes Verhalten erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen. Also: Auf jeden Fall lieber bleiben lassen. Fragen und Antworten zu den vorangegangenen Themen können Sie selbstverständlich auf unserer Webseite nachlesen (05.08.2021 ra).