Zu einer kuriosen Situation kam es im Rahmen der Ausbildung eines 24-jährigen Lehrlings zum Sport- und Gesundheitstrainer. Bei seiner ersten Prüfung war er durchgefallen und hatte nun einen Nachholtermin erhalten, der für einen Zeitraum von zwei Tagen angesetzt war. Für diese beiden Tage ließ er sich aber eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) ausstellen, die er seinem Ausbildungsbetrieb auch vorlegte. Allerdings führte der angehende Trainer trotz seiner angeblichen Erkrankung in seinem Ausbildungsbetrieb am selben Tag ein kräftezehrendes Training durch, was den misstrauisch gewordenen Arbeitgeber dazu veranlasste, dem Azubi fristlos zu kündigen, denn schließlich sei zu vermuten, dass der Lehrling die AU lediglich deshalb ausstellen ließ, um sich vor der Wiederholung der Prüfungsaufgaben zu drücken. Der vom Azubi konsultierte Arzt stellte, zur allgemeinen Verwunderung, die AU wegen Krätzmilbenbefalls aus, sodass sich der Lehrling aufgrund der Regelungen im Infektionsschutz-Gesetz bereits bei Verdacht des Befalls mit Krätzmilben gar nicht mehr in öffentlichen Einrichtungen hätte aufhalten dürfen. Dazu zählt aber auch ein Fitnessstudio. Gegen die Kündigung erhob der Azubi vor dem Arbeitsgericht Siegburg Kündigungsschutzklage und führte aus, dass er tatsächlich an dem besagten Morgen krank gewesen sei. Allerdings sei es dann zu einer Spontangenesung gekommen. Das Arbeitsgericht kam zu der Schlussfolgerung (Urt. v. 17.03.2022, Az. 5 Ca 1849/21), dass der Lehrling die Abschlussprüfung absichtlich geschwänzt habe, wobei es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handele, die wiederum eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB rechtfertige. Dem Ausbilder sei nicht zuzumuten, den Azubi bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen (01.02.2024 ra)