Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Rahmen einer Eilentscheidung in einem interessanten Beschluss vom 15.11.2023 (Az.: L 22 R 571/23 B ER ) festgelegt, dass ein Reichsbürger ohne gültigen Personalausweis keinen Anspruch auf eine Barauszahlung einer Rente hat. Der 65-jährige aus dem Landkreis Dahme-Spreewald hatte die Auffassung vertreten, er sei Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“ aber kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Nach den Feststellungen des Gerichts besaß er keine in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Personaldokumente und auch kein Bankkonto. Vielmehr hatte er von einer „Administrativen Regierung Freistaat Preußen“ vor mehreren Jahren ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ erhalten. Daraufhin versuchte er, bei einer Sparkasse unter Vorlage dieses Papiers ein Basiskonto einzurichten. Über einen Personalausweis verfügte der Rentner nicht, denn die Meldebehörde hatte es abgelehnt, dem Rentner einen Personalausweis auszustellen, da er verlangt hatte, als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ einzutragen. Deshalb beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung, ihm die Rente in bar auszuzahlen, wozu die Rentenversicherung wiederum nicht bereit war. Sie wies den Rentner darauf hin, dass eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung vorgenommen werden könne, insoweit würden dann aber bei jeder Zahlung die anfallenden Kosten von 9,00 € von der Rente einbehalten. Hierzu war wiederum der Rentner nicht bereit, der sich an das Sozialgericht Cottbus wandte und gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragte. Er müsse sich ja auch für eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung legitimieren, wofür seine „preußischen Papiere“ wiederum zu anerkennen seien. Außerdem müsse ihm die Rente ohne Abzug der 9,00 € in bar ausbezahlt werden. Das Sozialgericht Cottbus lehnte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, sodass sich der Betroffene an das Landessozialgericht wandte, das nun aber die Entscheidung aus Cottbus bestätigte und die Beschwerde des Rentners zurückwies. Für das Anliegen des Rentners gebe es keine Rechtsgrundlage, denn weder die Deutsche Rentenversicherung noch die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post seien verpflichtet, Renten voraussetzungslos in bar auszuzahlen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Bei Rentenleistungen handele es sich um personengebundene Ansprüche, weshalb es nicht zu beanstanden sei, wenn die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers eines tatsächlich existierenden Staates überprüft werde. Eilbedürftig sei die Sache ebenfalls nicht, denn der Rentner habe es selbst in der Hand, durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig für eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu sorgen. Der Beschluss ist unanfechtbar (07.12.2023 ra).